Bankrecht | Entgeltklausel sowie weitere AGB für Pfändungsschutzkonten (BGH)
Der BGH hat im Anschluss an seine beiden Urteile vom - XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 erneut über eine Entgeltklausel sowie darüber hinaus erstmals auch über weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (kurz: P-Konto) entschieden ().
Sachverhalt: Der klagende Verbraucherschutzverband macht mit seiner Unterlassungsklage gegenüber der beklagten Bank die Unwirksamkeit der im Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Entgeltklausel sowie weiterer Bedingungen für ein P-Konto geltend.
Die Beklagte weist in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis im Abschnitt "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit Privatkunden" für von ihr angebotene Girokontenarten ("Kontopakete") mit jeweils unterschiedlichen Leistungsbestandteilen verschiedene Monatsgrundpreise aus, nämlich (jeweils ohne "Familien"- oder "Berufseinsteigerbonus")
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"… AktivKonto" - 4,99 EUR
"… PlusKonto" - 7,99 EUR
"… BestKonto" - 9,99 EUR.
In der hieran anschließenden Rubrik "Pfändungsschutzkonto" heißt es sodann unter anderem:
"Es wird ein monatlicher Grundpreis von 8,99 EUR berechnet. […] Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. […] Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich. […] Die weiteren Leistungen entsprechen denen des … AktivKontos und sind der oben stehenden Übersicht zu entnehmen. Soweit Leistungen des … AktivKontos nicht in dessen monatlichem Grundpreis enthalten sind, werden für diese Leistungen gesondert ausgewiesene Preise auch beim Pfändungsschutzkonto gesondert berechnet."
Der Kläger beanstandet diese Regelungen zum P-Konto in vierfacher Hinsicht, nämlich
den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR für die Führung des P-Kontos,
die Bestimmung über die Kontoführung auf Guthabenbasis,
die Klausel, wonach beim P-Konto die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices nicht möglich ist, sowie
die beim P-Konto vorgesehene gesonderte Bepreisung von Leistungen, die nicht im monatlichen Grundpreis des … AktivKontos enthalten sind.
Nach Auffassung des BGH benachteiligen alle vier streitigen Regelungen die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Hierzu führt der BGH u.a. weiter aus:
Die Entgeltklausel über den monatlichen Grundpreis von 8,99 EUR unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle.
Einer solchen hält die angegriffene Entgeltklausel nicht stand, weil die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos als P-Konto - hier in Gestalt eines insbesondere gegenüber dem … AktivKonto um 4 EUR höheren monatlichen Grundpreises - mit wesentlichen Grundgedanken von § 850k Abs. 7 ZPO nicht zu vereinbaren ist.
Danach muss ein P-Konto zwar weder kostenlos noch zwangsläufig zum Preis des günstigsten Kontomodells des betreffenden Kreditinstituts geführt werden.
Der Aufwand für die Kontoführung, zu der das Kreditinstitut gesetzlich verpflichtet ist, darf aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch ein zusätzliches Entgelt gegenüber einem normalen Girokonto mit entsprechenden Leistungen auf den Kunden abgewälzt werden. Das ist jedoch bei der hier streitigen Klausel sowohl im Vergleich zum … AktivKonto als auch - unter Berücksichtigung der beim P-Konto gesondert entgeltpflichtigen Leistungen - im Vergleich zu den übrigen "Kontopaketen" der Fall.
Die darüber hinaus beanstandeten Klauseln über die Führung des P-Kontos auf Guthabenbasis sowie zu der beim P-Konto fehlenden Möglichkeit der Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte halten ebenfalls nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand. Sie können bei der gebotenen "kundenfeindlichsten Auslegung" so verstanden werden, dass bei der Umwandlung eines bestehenden Girokontos in ein P-Konto die Berechtigung des Kunden zur Inanspruchnahme eines mit der Bank vereinbarten Dispositionskredits bzw. einer Überziehungsmöglichkeit oder zur Nutzung einer ihm zur Verfügung gestellten Debitkarte oder Kreditkarte automatisch - also ohne die insoweit von Rechts wegen erforderliche (wirksame) Kündigung der zugrunde liegenden Kreditvereinbarung oder des Kartenvertrages - entfallen soll.
Ein solcher kündigungsunabhängiger "Beendigungsautomatismus" würde die Kunden der Beklagten ebenfalls entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Quelle: BGH, Auszug aus Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
IAAAF-10019