Gesetzgebung | Stärkung der Rechte leiblicher Väter (BMJ)
Am tritt das das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters in Kraft.
Hintergrund: Bisher konnte ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind nur dann beanspruchen, wenn er bereits eine enge persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen konnte. Dies war für den leiblichen Vater jedoch nicht möglich, wenn die rechtlichen Eltern des Kindes den Kontakt nicht zuließen. In diesem Fall blieb der leibliche Vater kategorisch vom Umgangsrecht ausgeschlossen. Dabei wurde nicht berücksichtigt, ob der Kontakt zum leiblichen Vater für das Kind im konkreten Fall gut und förderlich wäre.
Hierzu führt das Bundesjustizministerium u.a. weiter aus: Nach den neuen Regelungen des BGB kann ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters nun auch dann in Betracht kommen, wenn noch keine enge Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend ist, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.
Im Einzelnen gilt künftig Folgendes:
Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung hat.
Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigert.
Quelle: Bundesjustizministerium, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
XAAAF-09996