Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Rückkauf gebrauchter Geldspielautomaten (BFH)
Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus dem Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten besteht nicht (, NV; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH & Co. KG - betreibt einen Großhandel mit Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. U.a. verkaufte sie die Geräte an Automatenaufsteller. Nach einer gewissen Zeit kaufte sie diese wieder zurück. Für die Rückkäufe erteilte sie Gutschriften mit Umsatzsteuerausweis. Aus diesen Gutschriften machte sie Vorsteuerbeträge geltend. Zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Entgegen der Auffassung des FG der ersten Instanz ist der (Rück-)Verkauf der Geldspielgeräte an die Klägerin gemäß § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei. Ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf dieser Geräte steht der Klägerin nicht zu.
Die Umsatzsteuer, die in den für die (zurück-)verkauften Geldspielgeräte ausgestellten Gutschriften ausgewiesen worden ist, wird von den Automatenaufstellern nach § 4 Nr. 28 UStG nicht (mehr) "geschuldet", nachdem sie sich nachträglich hinsichtlich ihrer Umsätze aus dem Betrieb der Geräte auf die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen haben.
Denn die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer ausschließlich zur Ausführung - nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG - steuerfreier Umsätze verwendet hat, ist gemäß dieser Vorschrift ebenfalls steuerfrei.
Der Umstand, dass sich die Automatenaufsteller gegenüber ihren Finanzämtern für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte erst berufen haben, nachdem sie die hier streitigen (Rück-)Verkäufe vorgenommen hatten, ändert nichts daran, dass ihre (Rück-)Verkaufsumsätze an die Klägerin nunmehr – nachträglich - nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei waren.
Waren aber die (Rück-)Verkaufsumsätze steuerfrei, so ist die in den Gutschriften für diese Umsätze ausgewiesene Umsatzsteuer keine gesetzlich geschuldete Steuer (mehr), die als Vorsteuer abgezogen werden könnte.
Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin nicht wusste, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt sich die Automatenaufsteller auf die unionsrechtliche Steuerfreiheit berufen hatten: Auch im Falle des Widerrufs einer Option zur Steuerfreiheit erfährt der Geschäftspartner dies nicht zwangsläufig von dem Widerrufenden selbst, sondern erst von seinem FA, wenn dies daraus die steuerrechtlichen Konsequenzen im Rahmen eines Steueränderungsbescheides zieht.
Quelle: NWB Nachrichten
Fundstelle(n):
DAAAF-09994