Online-Nachricht - Mittwoch, 10.07.2013

Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen (BFH)

Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 1999 werden dem Gewinn (u.a.) die nach § 8b Abs. 1 KStG 1999 außer Ansatz bleibenden Dividenden nach Abzug der mit diesen Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 8b Abs. 5 KStG 1999 unberücksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die Hinzurechnung erfolgt nur, soweit nicht die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 1999 n.F. erfüllt sind, das heißt nur bei Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 v.H. (seit 2008 weniger als 15 v.H.).
Sachverhalt: Die Klägerin ist hielt im Streitjahr 2001 verschiedene Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union. Sie war am Nennkapital dieser Unternehmen jeweils unter 10 v.H. beteiligt. Zwischen Februar und Anfang Dezember 2001 erzielte die Klägerin aus diesen Beteiligungen Dividendeneinnahmen, die für Zwecke der Körperschaftsteuer nach § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG 1999 im Ergebnis zu 95 v.H. freigestellt wurden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Soweit die Anwendungsvorschrift in § 36 Abs. 4 GewStG 1999 n.F. bestimmt, dass § 8 Nr. 5 GewStG 1999 n.F. auf Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen im Gegensatz zu Dividendeneinnahmen aus Inlandsbeteiligungen erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, widerspricht diese Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften der unionsrechtlich verbürgten Freiheit des Kapitalverkehrs.

  • Die rechtliche Ausgangssituation des Streitfalls ist vergleichbar mit dem vom EuGH entschiedenen Fall des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) KStG 1999 n.F. ( RS. NWB GAAAD-03784, "STEKO Industriemontage").

  • Hier wie dort geht es um Anwendungsvorschriften, die dazu führen, dass für Auslandsbeteiligungen eine belastende Regelung (dort § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F., hier § 8 Nr. 5 GewStG 1999 n.F.) zeitlich früher zur Anwendung kommt als im Fall der Inlandsbeteiligung.

  • Die Vorschrift des § 36 Abs. 4 GewStG 1999 führt ihrem Wortlaut nach zwar zunächst nicht zu einer unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Kapitalbeteiligungen. Allerdings setzt § 8 Nr. 5 GewStG 1999 n.F. "nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibende(n) Gewinnanteile (Dividenden)" voraus und knüpft somit für die Anwendung im Erhebungszeitraum 2001 mittelbar an eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft an. Im Streitfall ist daher insoweit die Regelung in § 34 Abs. 1 KStG 1999 (jetzt § 34 Abs. 4 KStG 2002) maßgeblich.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der streiterheblichen Anwendungsregelung im GewStG mit dem Grundgesetz hielt der BFH nicht mehr für entscheidungserheblich, da das Gesetz schon im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht unangewandt bleiben musste.
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-09974