Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 04.07.2013

Einkommensteuer | Zum Arbeitszimmer eines Fachleiters eines Studienseminars (FG)

Für den Beruf des Fachleiters eines Studienseminars für Lehrämter ist nach Auffassung des 4. Senats des Finanzgerichts Köln die Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Studienseminar, bei den Unterrichtsbesuchen und der Prüfungstätigkeit vor Ort prägend bzw. berufstypisch (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" ist gesetzlich nicht näher definiert.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Lehrerin und war als Ausbilderin (Fachleiterin) am Studienseminar für Lehrämter an Schulen tätig. Dort steht ihr kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Alle vorbereitenden und nachbereitenden Aufgaben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit muss die Klägerin zuhause verrichten. Die im Streitjahr geltend gemachten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer berücksichtigte das Finanzamt nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Das häusliche Arbeitszimmer sei der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Ca. 2/3 ihrer Arbeitszeit verbringe sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für den beschränkten Werbungskostenabzug vor. Das häusliche Arbeitszimmer stellt aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar.

  • Bei Fachleitern liegt der prägende Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers. Die Tätigkeit der Fachleiter ist gekennzeichnet durch regelmäßige Ausbildungsveranstaltungen im Studienseminar und durch Einzelberatung anlässlich von Unterrichtsbesuchen mit folgender Nachbesprechung.

  • Auch im Rahmen der Staatsprüfungen sind Prüfungsunterrichte von den Lehramtsanwärtern zu leisten. Auch hier spielen die Fachleiter, die an den Prüfungsunterrichten teilnehmen, eine wichtige Rolle, da Ihre Einschätzung maßgeblichen Anteil bei der Bewertung und Beurteilung der Prüfungskommission hat.

  • Für den ausgeübten Beruf des Fachleiters ist daher die Tätigkeit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers prägend bzw. berufstypisch. Der zeitlich weit überwiegenden Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt insoweit keine Bedeutung zu.

Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu vorliege, wo bei einem Fachleiter, der am Studienseminar tätig ist, nach der berufstypischen bzw. typisierenden Betrachtung der Tätigkeitsschwerpunkt liegt. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
TAAAF-09954