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Online-Nachricht - Donnerstag, 04.07.2013

Familienrecht | Kindesunterhalt bei Versorgung durch Großeltern (OLG)

Der Bedarf eines volljährigen Kindes verringert sich nicht dadurch, dass das Kind kostenfrei im Haushalt seiner Großmutter lebt. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und dem Kind Verfahrenskostenhilfe für den gegen den Vater gerichtlich zu verfolgenden Unterhaltsanspruch gewährt ().

Hintergrund: Jedes Kind hat einen Anspruch auf Finanzierung einer seinen Fähigkeiten entsprechenden schulischen und beruflichen Ausbildung, denn die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehören zum Lebensbedarf des Kindes (§ 1610 Abs. 2 BGB).
Sachverhalt: Der Antragsteller verlangt von seinem Vater, Kindesunterhalt in Höhe von über 450 € monatlich. Er besucht die höhere Handelsschule, bislang ohne Bafög- Leistungen zu empfangen. Dabei lebt er kostenfrei im Haushalt seiner nicht leistungsfähigen Großmutter, deren Ehemann ihn unterstützt. Mit dem Ehemann der Großmutter ist der Antragsteller nicht verwandt. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe versagt. Er habe keinen eigenständigen Haushalt. Seine Lebenssituation sei mit derjenigen eines volljährigen Kindes vergleichbar, das bei einem Elternteil lebe. Deswegen seien die durch das Zusammenleben mit der Großmutter und deren Ehemann ersparten Aufwendungen anzurechnen Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat demgegenüber dem Antragsteller Recht gegeben.
Hierzu führte das Oberlandesgericht weiter aus:

  • Nach der einschlägigen Regelung der Hammer Leitlinien hat der Antragsteller einen monatlichen Bedarf von 670 €. Seine Lebenssituation entspricht derjenigen eines Kindes mit eigenem Hausstand.

  • Der Umstand, dass der Antragsteller bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt und keine Zahlungen für Verpflegung und Wohnen erbringt, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

  • Eine Unterhaltspflicht der – ohnehin leistungsunfähigen – Großmutter besteht jedenfalls im Umfang der Leistungsfähigkeit der Kindeseltern nicht. Die Gewährung von Verpflegung und Unterkunft durch die Großmutter und ihren Ehemann stellt sich daher als freiwillige Leistung Dritter dar, die keinen Einfluss auf den Bedarf des Antragstellers hat.

  • Für diesen Bedarf abzüglich des bereits an den Antragsteller gezahlten Kindergeldes hat der nach seinem Einkommen leistungsfähige Antragsgegner aufzukommen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
FAAAF-09950