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Online-Nachricht - Freitag, 12.06.2009

Einspruchsrücknahme | Wenn Finanzamt eigenen Vorschlag nicht umsetzt - unwirksam (FG)

Nimmt ein Prozessvertreter einen Einspruch unter Bezugnahme auf einen Einigungsvorschlag zurück und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid nicht entsprechend seinem Vorschlag, ist die Rücknahme mangels Bedingungseintritts nicht wirksam ().

 

Nimmt ein Prozessvertreter einen Einspruch unter Bezugnahme auf einen Einigungsvorschlag zurück und ändert das Finanzamt den Steuerbescheid nicht entsprechend seinem Vorschlag, ist die Rücknahme mangels Bedingungseintritts nicht wirksam (FG Düsseldorf, Urteil v. 16.4.2009 - 11 K 4347/08 G).

 

Sachverhalt: Der Betreiber eines Schnellrestaurants und das beklagte Finanzamt hatten sich, nachdem Einsprüche eingelegt worden waren, durch eine tatsächliche Verständigung über den tatsächlichen Anteil des Außer-Haus-Verkaufs von Speisen und Getränken an den vom Kläger erzielten Umsatzerlösen geeinigt. Daraus resultierte eine Erhöhung der Umsätze zum vollen Steuersatz und eine Minderung der Umsätze zum ermäßigten Steuersatz für den entsprechenden Zeitraum. Auf die Einigung hin ergingen entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Um die noch laufenden Einspruchsverfahren zu beenden, schlug das Finanzamt vor, „die aus den Umsatzsteuernachforderungen resultierende Minderung der Umsatzerlöse sowie die damit korrespondierenden Gewinnerhöhungen durch Minderung der Gewerbesteuerrückstellung dergestalt zu berücksichtigen, dass die Gewinne aus Gewerbebetrieb reduziert werden“. Das beklagte Finanzamt bat den Kläger um Überprüfung, „ob die Einsprüche gegen den Gewerbesteuernmessbescheid durch diese Gewinnänderung erledigt werden können“. Daraufhin teilte der Prozessvertreter des Klägers mit. „Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben in o.g. Angelegenheit teilen wir mit, dass wir die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide zurücknehmen“. In der Folgezeit stritten die Beteiligten darüber, ob die Einspruchsrücknahem des Klägers wirksam erfolgt ist. Das Finanzamt behandelte die Einsprüche als zurückgenommen und lehnte eine Änderung der Gewerbesteuermessbescheide im Einspruchsverfahren bzw. auf der Grundlage sonstiger Korrekturvorschriften ab. Der Kläger gab jedoch geänderte Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre ab.

 

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Einspruchsrücknahmen des Klägers standen unter der Bedingung, dass die betroffenen Gewerbesteuermessbescheide gemäß dem Vorschlag des beklagten Finanzamts geändert würden. Da das Finanzamt keine Abhilfebescheide erlassen hat, ist die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Die Einspruchrücknahmen des Klägers sind daher nicht wirksam geworden. Grundsätzlich sind Einspruchsrücknahmen bedingungsfeindlich und dürfen deshalb nicht von einer echten – d.h. außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden. Innerprozessuale Bedingungen sind jedoch zulässig. Dazu gehört u.a., wenn die Rücknahme von einem Ereignis abhängig gemacht wird, über das das Finanzamt selbst entscheiden kann. Dementsprechend enthielt die Erklärung des Klägers im Streitfall, dass er seinen Einspruch zurücknehme, wenn im Verfahren nach § 172 AO seinem Antrag auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer entsprochen werde, keine unzulässige Bedingung, weil die Rücknahme nicht von –für die Finanzbehörde – ungewissen Ereignissen abhängen sollte.

Fundstelle(n):
YAAAF-09948