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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.07.2013

Einkommensteuer | Besteuerung der Altersteilzeit-Bezüge während der Freistellungsphase (BFH)

Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge (; veröffentlicht am ).

Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge (NWB DAAAE-39630; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 EStG bleiben von den Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Versorgungsbezüge sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften.
Sachverhalt: Streitig ist, ob im Rahmen der Altersteilzeit geleistete Zahlungen steuerbegünstigte Versorgungsbezüge sind: Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm bereits 2002 für den Zeitraum vom bis zum Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am . Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des vollständig vom Dienst freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1.4. bis entfallenden Teil seiner Bezüge als Versorgungsbezüge. Finanzamt und Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG

  • Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist.

  • Der Bezug muss also - wie das Ruhegehalt auch - einem Versorgungszweck dienen, letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein.

  • Daran fehlt es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge.

  • Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn nämlich der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

  • Das Altersteilzeitmodell betrifft vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden - es regelt also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen.

  • Werden vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und werden nicht zu Versorgungsbezügen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
HAAAF-09932