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Online-Nachricht - Mittwoch, 03.07.2013

Stromsteuer | Herstellung von Brennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz (BFH)

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Abfallbeseitigung zuzuordnen ist. Die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG a.F. kommt somit nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterlag Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er u.a. von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen wurde.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus: Die Tätigkeit der Klägerin weist sie nicht als ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes aus.

  • Die Klägerin betreibt kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes - Schwerpunkt ihrer Tätigkeitliegt ist die Abfallbeseitigung.

  • Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoff ist kein Recycling nicht metallischer Altmaterialien: Zweck der Aufbereitung ist nicht die Wiederverwendung in einem industriellen Herstellungsprozess, sondern die endgültige Beseitigung der Ersatzbrennstoffe. Diese werden selbst nicht weiterverarbeitet - ihre Verwendung erschöpft sich in der thermischen und eliminierenden Nutzung.

  • Soweit die Klägerin Altholz für die thermische Verwertung im Altholzkraftwerk aufbereitet, handelt es sich auch hierbei aus stromsteuerrechtlicher Sicht um die Beseitigung von Abfall. Die Klägerin bereitet das Altholz zur Verbrennung in einer bestimmten Anlage vor. Mit seiner Verbrennung wird das Altholz zugleich entsorgt.

  • Die Verwendung des zerkleinerten und von Fremdbestandteilen befreiten Altholzes entspricht der Verwendung des aus Kunststoff-Abfällen hergestellten Ersatzbrennstoffs.

  • Es ist kein Grund ersichtlich, die Herstellung von Ersatzbrennstoffen und die Herstellung eines aus Altholzbestandteilen bestehenden Sonderbrennstoffs mit der Folge stromsteuerrechtlich unterschiedlich einzustufen, dass nur dem Hersteller von Sonderbrennstoffen auf Altholzbasis eine Steuerbegünstigung gewährt wird.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NAAAF-09930