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Online-Nachricht - Montag, 01.07.2013

Einkommensteuer | Ermittlung der Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag (FG)

Bei der Ermittlung der für Einnahmen-Überschuss-Rechner maßgeblichen Gewinngrenze ist nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des Kalenderjahres maßgeblich. Eine Auflösung der in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen (§ 7g EStG a.F.) nebst Gewinnzuschlag ist nicht als Betriebseinnahme zu berücksichtigen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG n.F, d.h. in der Fassung des UntStRefG 2008) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewerbebetrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages, einen Gewinn von nicht mehr als € 100.000 hat (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG). Ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen nebst Gewinnzuschlag als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist, ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Gemäß § 7g Abs. 6 EStG a.F., waren nach dem eindeutigen Wortlaut Ansparabschreibungen bei deren Bildung als Betriebsausgabe und bei deren Auflösung als Betriebseinnahme zu behandeln.

  • Nach dem – insoweit im Vergleich zur bis zum gültigen Fassung neuen - Gesetzeswortlaut ist jedenfalls der neugebildete Investitionsabzugsbetrag nicht zu berücksichtigen (vgl. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c „ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages“). Der Wortlaut sieht also eine Berücksichtigung aufzulösender Ansparabschreibungen als Betriebseinnahmen nicht mehr ausdrücklich vor.

  • Ob alleine aus dem Umstand, dass zwar für den Investitionsabzugsbetrag, nicht aber für die Auflösung gebildeter Ansparabschreibungen eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde, zwingend zu schließen ist, dass aufzulösende Ansparabschreibungen zu berücksichtigen sind, kann nur durch Auslegung ermittelt werden.

  • Der Senat ist der Auffassung, dass die Auflösung der nach § 7g EStG a.F. gebildeten Rücklage aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben muss.

  • Denn wenn bei Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag unberücksichtigt bleibt, muss dies korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, um eine vollständige Neutralisierung der auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen zu erreichen.

Quelle: FG Köln online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH-Az. VIII R 29/13). Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
IAAAF-09923