Schenkungsteuer | Übertragung eines Kommanditanteils mit Quotennießbrauch (BFH)
Behält sich der Schenker bei der Zuwendung einer Kommanditbeteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote hiervon - einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte - vor und vermittelt daher der mit dem Nießbrauch belastete Teil dem Erwerber für sich genommen keine Mitunternehmerstellung, können für diesen Teil die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 nicht beansprucht werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen können grds. auch bei der Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Erwerber Mitunternehmer wird. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Streitig war im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob bei der Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs die Vergünstigungen insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil zu gewähren sind.
Sachverhalt: Der Kläger war mit einer Kommanditeinlage von 25.000 € an einer gewerblich tätigen KG beteiligt. Zum übertrug er einen Anteil von 23.500 € unentgeltlich auf seine Tochter. Er behielt sich an der übertragenen Kommanditbeteiligung zu einer Quote von 22.000/23.500 den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch vor. In Höhe dieser Quote stehen dem Kläger aufgrund einer Bevollmächtigung auch die Stimmrechte und Mitverwaltungsrechte zu. Die Tochter verpflichtete sich, von ihrem eigenen Stimmrecht insoweit nicht Gebrauch zu machen, ersatzweise auf Wunsch des Klägers nach dessen Weisung zu handeln. Sollte die Tochter während der Dauer des Nießbrauchs die Vollmacht widerrufen, ist der Kläger zum Widerruf der Schenkung berechtigt.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen ist, dass der Erwerber aufgrund des erworbenen Gesellschaftsanteils Mitunternehmer im ertragsteuerrechtlichen Sinn geworden ist.
Sofern sich der Schenker bei der Übertragung den Nießbrauch vorbehält, gelten die Steuervergünstigungen für den nießbrauchsbelasteten Anteil nur dann, wenn dieser Anteil für sich betrachtet dem Bedachten die Stellung als Mitunternehmer vermittelt.
Dass der Bedachte bezüglich des nicht mit dem Nießbrauch belasteten Teils der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung Mitunternehmer ist, genügt nicht.
Ein nach den (dispositiven) Vorgaben des BGB ausgestalteter Nießbrauch lässt die Stellung des Nießbrauchsbestellers als Mitunternehmer alleine jedoch nicht entfallen.
Bestimmen die Vertragsparteien aber – wie im Streitfall –, dass die mit der übertragenen Beteiligung verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen, und verfahren die Gesellschafter danach, führt dies dazu, dass der Bedachte hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Anteils nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Einmal mehr zeigt sich, dass die Übertragung von Mitunternehmeranteilen unter Nießbrauchvorbehalt steuerlich „vermintes“ Terrain ist. Die Steuerverschonung nach § 13a ErbStG a.F. (dasselbe muss für §§ 13a, 13b ErbStG n.F. gelten) setzt voraus, dass dem Beschenkten die Mitunternehmerstellung vermittelt wird. Dabei färbt es nicht auf den gesamten geschenkten Mitunternehmeranteil ab, wenn nur ein Quotennießbrauch vorbehalten wird und nur für die nicht belastete Quote die Mitunternehmerstellung vermittelt worden ist.
Fundstelle(n):
KAAAF-09889