Einkommensteuer | Korrektur überhöhter AfA in Nachfolgejahren (FG)
Wurde in den bestandskräftigen Vorjahren zu Unrecht die degressive statt der gesetzlich zulässigen linearen Abschreibung in Anspruch genommen, ist die Fehlerberichtigung ab dem ersten noch änderbaren Nachfolgejahr in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts angewendet werden ().
Hintergrund: Im Fall der Anschaffung kann die degressive Gebäudeabschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nur angewendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau 1995 ein im Folgejahr fertigzustellendes Mehrfamilienhaus. Darauf erbrachte der Kläger eine Anzahlung, für die im Jahr der Zahlung eine Sondergebietsabschreibung (§ 4 FöGbG) berücksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Kläger Abschreibungsbeträge nach § 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG (degressive Abschreibung) geltend, die bis einschließlich 2006 erklärungsgemäß angesetzt wurden. Für die Streitjahre 2007 bis 2009 verwies das Finanzamt darauf, dass erstmals bei der Veranlagung 2009 festgestellt worden sei, dass ab 1996 zu Unrecht die degressive Afa geltend gemacht wurde. Die Fehlerberichtung sei für die Nachfolgejahre ab dem ersten noch änderbaren Veranlagungszeitraum 2007, wegen des Vorbehalts der Nachprüfung, vorzunehmen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die degressive Abschreibung kann für die Streitjahre ab 2007 nicht berücksichtigt werden. In Anbetracht der für 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung ist die degressive Abschreibung unzulässig (§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Für die Streitjahre ist eine Korrektur der Abschreibungsbeträge durchzuführen. Die Korrektur überhöhter Abschreibung verläuft dabei spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener Abschreibung.
Können die fehlerhaften Steuerbescheide, wie hier die Bescheide für 1996 bis 2006 mangels Vorliegen einer Änderungsvorschrift, nicht mehr korrigiert werden, so ist der zutreffende Abschreibungsbetrag, hier gemäß § 7 Abs. 4 EStG zu ermitteln und auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts, zum , anzuwenden.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Korrektur dabei zu einer Verkürzung des Abschreibungszeitraums geführt hat. Denn die überhöhte Abschreibung in den Jahren 1996 bis 2006 hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen bis zum auf einen Restbetrag verminderte und im letzten Jahr 2009 vollständig aufgezehrt wurde.
Über das Abschreibungsvolumen (Herstellungskosten des Gebäudes) hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht – unabhängig nach welcher Methode.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
HAAAF-09877