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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2009

Doppelte Haushaltsführung | Keine Entfernungspauschale für Familienheimflüge (BFH)

Die Regelung, dass Flugstrecken bei Familienheimfahrten nicht mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden können, entspricht dem GG (; veröffentlicht am ).

Die Regelung, dass Flugstrecken bei Familienheimfahrten nicht mittels der Entfernungspauschale angesetzt werden können, entspricht dem GG (BFH, Urteil v. 26.3.2009 - VI R 42/07; veröffentlicht am ).

 

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,40 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Dies gilt allerdings nicht für eine Flugstrecke (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 i.V.m. Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 i.V.m. Nr. 4 Satz 3 EStG 2002).

 

Hierzu führt der BFH weiter aus: Soweit die Entfernungspauschale als entfernungsabhängige Subvention und damit als Lenkungsnorm wirkt, ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber aus verkehrs- und umweltpolitischen Motiven Flugstrecken nicht in die Entfernungspauschale einbezogen hat.

 

Lenkungswirkung entfaltet die Entfernungspauschale, wenn die tatsächlichen Wegekosten niedriger sind als der nach der Pauschale bemessene Aufwand (NWB AAAAB-58231). Dies ist in erster Linie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und bei Fahrgemeinschaften der Fall.  Die Entscheidung des Gesetzgebers, in diesen Fällen eine Steuervergünstigung zu gewähren, ist erkennbar von umwelt- und verkehrspolitischen Zielen getragen. Die Entfernungspauschale soll insbesondere die Chancengleichheit zwischen den Verkehrsträgern erhöhen und die Bildung von Fahrgemeinschaften honorieren. Es ist deshalb gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Entfernungspauschale in Fällen, die —wie das Flugzeug— Fahrgemeinschaften nicht zugänglich sind, für entbehrlich hält. Ebenfalls mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist es, wenn bei der Benutzung eines Flugzeugs die tatsächlichen Kosten und bei der Benutzung der Bahn Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale steuermindernd berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Bahn gegenüber dem Flugzeug in Bezug auf den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen das umweltfreundlichere Verkehrsmittel ist, erlaubt eine unterschiedliche Behandlung der beiden Verkehrsmittel im Rahmen der umwelt- und verkehrspolitisch motivierten Entfernungspauschale. Insbesondere ist darin keine willkürliche Differenzierung nämlicher Sachverhalte zu erblicken.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Kläger haben die Entfernungspauschale anstelle der tatsächlichen Flugkosten deshalb gewählt, weil diese einen höheren Abzugsbetrag ermöglichte, als die Aufwendungen für Billigflüge. Dass daher nur die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar sind erscheint einleuchtend, denn die Entfernungspauschale sollte ja nur als Subvention für die sog. Mitfahrer wirken. Andererseits sind aber auch Flugkosten abziehbar, die die Entfernungspauschale übersteigen. Hätte der Kläger daher die Businessklasse gebucht, dann hätte er wohl kaum auf einer Anwendung der Entfernungspauschale bestanden.

Fundstelle(n):
IAAAF-09868