Familienrecht | Zu den Verpflichtungen aus einem Altenteilvertrag nach einer Scheidung (OLG)
Begründen Eheleute in einen Altenteilvertrag mit den Eltern des Ehemannes gemeinsame Verpflichtungen, bleiben diese auch nach der Scheidung bestehen, wenn die Eheleute keine andere Regelung vereinbaren (; rechtskräftig).
Hintergrund: Inhalt eines sog. Altenteilvertrages ist i.d.R. die Übertragung eines Grundstücks von älteren Personen auf jüngere Familienangehörige, wobei als Gegenleistung ein unentgeltliches Wohnrecht und vor allem die persönliche Pflege durch den Übernehmer des Grundstücks zugesagt wird.
Sachverhalt: Im Jahre 1987 hatten die seinerzeit 27 und 25 Jahre alten Eheleute von den Eltern des Ehemanns im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück übertragen erhalten. Dabei hatten sie den Eltern ein lebenslanges Wohnrecht in der Erdgeschosswohnung eingeräumt und sich verpflichtet, die Eltern zu pflegen und ihre Beerdigungs- und Grabpflegkosten zu tragen. Nach der Trennung der Eheleute übernahm der Ehemann gegen Zahlung von 50.000 € den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Hausgrundstück. Eine Regelung über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag trafen die Eheleute nicht. Im Jahre 2010 zahlte der Ehemann 5.000 € für die Beerdigung seines im Jahr zuvor verstorbenen Vaters. Von seiner geschiedenen Frau verlangt er die hälftigen Beerdigungskosten und begehrt die Feststellung, dass sie auch die hälftigen Kosten für Pflege, Beerdigung und Grabpflege seiner Mutter zu übernehmen habe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Im Altenteilvertrag haben sich die Eheleute gemeinschaftlich verpflichtet. Deswegen hat sich die Ehefrau hälftig an den Kosten der Beerdigung des Vaters zu beteiligen und ist auch verpflichtet, die hälftigen Kosten für eine Pflege der Mutter, für ihre Beerdigung und die Grabpflege zu tragen.
Die Scheidung hat die Geschäftsgrundlage des Altenteilvertrages nicht entfallen lassen, weil die Eheleute im Besitz des von den Eltern übertragenen Grundstücks geblieben sind.
Dass der Ehemann das Hausgrundstück alleine erworben hat, ändert an der gemeinschaftlichen Verpflichtung nichts, weil die Übertragung erst im Rahmen der Scheidung erfolgt ist und die Eheleute hierbei die über die Verpflichtungen aus dem Altenteilvertrag keine Vereinbarung getroffen haben.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
ZAAAF-09858