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Online-Nachricht - Donnerstag, 20.06.2013

Umsatzsteuer | Zum Merkmal "ausschließlich" beim Verzicht auf die Steuerbefreiung (FG)

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist bei der Vermietung von Grundstücken nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück "ausschließlich" für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. An die Bagatellgrenze in Abschn. 9.2. Abs. 3 UStAE sind die Gerichte nicht gebunden. Eine Möglichkeit einer Teiloption bezogen auf einzelne Räume, eröffnet das Gesetz nur in Ausnahmefällen (; Revision anhängig).

Hintergrund: Bei der Vermietung von Grundstücken ist eine Option zur Umsatzsteuerpflicht nur dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück „ausschließlich“ für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (§ 9 Abs. 2 UStG). Verwendet der Mieter das Grundstück nur in sehr geringem Umfang für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist der Verzicht nach Ansicht der Finanzverwaltung weiterhin zulässig. Eine geringfügige Verwendung könne angenommen werden, wenn im Falle der steuerpflichtigen Vermietung die auf den Mietzins entfallende Umsatzsteuer im Besteuerungszeitraum höchstens zu 5% vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre (s. Abschn. 9.2 Abs. 3 UStAE).
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb ein Grundstück und sanierte das Gebäude. In der ersten Etage befindet sich ein Büro. Dieses vermietete die Klägerin zur gewerblichen Nutzung unter Option zur Umsatzsteuer. Die Mieterin nutzt die Büroräume im Wesentlichen für umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Zu einem geringen Teil nutzt die Mieterin die Büroräume aber auch für umsatzsteuerfreie Leistungen. Die Fläche des Raumes, der nach Angaben der Klägerin für umsatzsteuerfreie Leistungen verwendet wird, betrug ca. 16 qm. Dieser Raum werde von der Mieterin im Ergebnis aber (nur) zur Hälfte für steuerfreie Leistungen verwendet. Bezogen auf die Gesamtfläche der ersten Etage wäre die Bagatellgrenze von 5% daher eingehalten, so die Argumentation der Klägerin. Dies akzeptierte das Finanzamt nicht. Die Bagatellgrenze von 5% sei im Streitfall überschritten. Der Prüfer habe festgestellt, dass die Mieterin im Streitjahr ca. 20% sog. Ausschlussumsätze erzielt habe.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der erkennende Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass eine wirksame Option nicht möglich war, weil das Ausschließlichkeitserfordernis des § 9 Abs. 2 UStG nicht erfüllt ist.

  • Unstreitig erzielte die Mieterin im Streitjahr vorsteuerschädliche Umsätze von 20%. Damit sind jedenfalls nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG die Voraussetzungen für eine wirksame Option nicht erfüllt.

  • Der Senat ist auch der Auffassung, dass es sich bei der o.g. Regelung im UStAE um eine Auslegung des Gesetzes und nicht etwa um eine Billigkeitsregelung handelt. Das bedeutet, dass der Senat an die Bagatellgrenze grds. nicht gebunden ist.

  • Selbst wenn man aber eine solche aus dem Merkmal der Ausschließlichkeit herauslesen könnte, ergäbe sich daraus jedenfalls für den Streitfall keine abweichende Entscheidung.

  • Stellt man auf die von der Mieterin erzielten Umsätze ab, so folgt daraus, dass die Bagatellgrenze von 5% bei Weitem überschritten ist.

  • Eine Teiloption bezogen auf die Gesamtfläche der ersten Etage kommt im Streitfall nicht in Betracht. Eine konkrete Abgrenzung – wie dies z.B. bei einer Zahnarztpraxis und einem Zahnarztlabor i.d.R. der Fall ist – war hier nicht möglich.

  • Eine Teiloption bezogen auf einzelne Räume der ersten Etage hält der Senat ebenfalls nicht für zulässig. Eine solche käme nur für einzelne abgrenzbare selbstständige Funktionsbereiche in Betracht.

Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision im Hinblick auf die Auslegung des § 9 Abs. 2 UStG zugelassen. Nach Angaben des Finanzgerichts wird die Revision unter dem Aktenzeichen V R 27/13 geführt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

 


 

Fundstelle(n):
LAAAF-09854