Suchen
Online-Nachricht - Donnerstag, 20.06.2013

Kreditsicherungsrecht | Schadensersatz bei Verstoß gegen Sicherungsvertrag (BGH)

Enthält der einer Grundschuld zugrunde liegende Sicherungsvertrag die Regelung, dass die Grundschuld bei Wegfall des Sicherungszwecks (durch Tilgung des Darlehens) aufschiebend bedingt zurückzugewähren ist, so ist der Sicherungsnehmer schadensersatzpflichtig, wenn er diesen Anspruch schuldhaft nicht erfüllen kann ().

Hintergrund: Bei Bestellung einer Grundschuld (§ 1191 BGB) als Kreditsicherheit kann der  Sicherungsgeber vom Sicherungsnehmer deren Rückgewähr nach Maßgabe des zugrunde liegenden Sicherungsvertrags verlangen. Regelmäßig wird darin vereinbart, dass der Rückgewähranspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks (Tilgung des Kredits) aufschiebend bedingt ist.
Sachverhalt: Die beklagte Bank war Inhaberin einer auf drei Grundstücken des Sicherungsgebers lastenden erstrangigen Grundschuld, die klagende Sparkasse Inhaberin einer auf diesen lastenden nachrangigen Grundschuld. Die zwischen Sparkasse und Sicherungsgeber getroffene Sicherungsvereinbarung enthielt eine Abtretung aller aufschiebend bedingten Rückgewährsansprüche an die Sparkasse hinsichtlich vorrangiger Grundschulden. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung an. In der Folgezeit übertrug letztere ihre nur noch teilweise valutierenden Grundschulden gegen Zahlung von 150.000 € an eine weitere Bank. Diese ließ die Grundschulden neu valutieren und bewilligte später gegen Zahlung von 450.000 € deren Löschung im Zusammenhang mit der Veräußerung der Grundstücke. Die Klägerin ist der Auffassung, sie hätte die Rückgewähr der  vorrangigen Grundschulden verlangen können, soweit sie im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr valutiert hätten und verlangt Schadensersatz in Höhe von 300.000 €. Die Vorinstanzen haben die Klage wegen fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen.

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Der Sicherungsnehmer ist als Schuldner des Rückgewähranspruchs dem Sicherungsgeber zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Anspruch nach Eintritt der Bedingung nicht erfüllen kann, weil er die Grundschuld dinglich wirksam, aber unter Verletzung seiner Pflichten aus dem Sicherungsvertrag an einen Dritten übertragen hat (§§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB).

  • Ist der Rückgewähranspruch wie hier an einen nachrangigen Grundpfandgläubiger abgetreten worden, so steht der Schadensersatzanspruch diesem zu.

  • Ob der Sicherungszweck endgültig weggefallen ist, richtet sich nach der Sicherungsvereinbarung; auch wenn diese eine Revalutierung der Grundschuld erlaubt, tritt die aufschiebende Bedingung jedenfalls mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung ein.

Anmerkung: Der BGH weist darauf hin, dass der Abtretungsempfänger (Zessionar) des Rückgewährsanspruchs (hier: die Sparkasse) eine nach der Sicherungsvereinbarung zulässige Neuvalutierung der Grundschuld nicht verhindern kann, obgleich sie den Eintritt der aufschiebenden Bedingung hinausschiebt. Ebenso wenig kann er sich bei Eintritt des Sicherungsfalls einer nach der Sicherungsvereinbarung zulässigen freihändigen Verwertung (Verkauf) des Grundstücks widersetzen, obwohl der Rückgewähranspruch dadurch erlischt.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
RAAAF-09852