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Online-Nachricht - Montag, 17.06.2013

Einkommensteuer | Konkludente private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens (FG)

Das FG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots angenommen (; Revision zugelassen).

Das FG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots angenommen (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Aufgrund der Lebenserfahrung spricht ein Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1%-Regelung anzusetzen. Die Anwendung der 1%-Regelung setzt nach der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH allerdings voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Und der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt; nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (vgl. hierzu NWB FAAAD-47874). 
Sachverhalt:  Der Kläger ist im Betrieb seines Vaters angestellt. Ihm wurde ein Audi A6 Kombi mit Anhängerkupplung zur Nutzung überlassen. Ausweislich einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ist eine Privatnutzung des Wagens verboten. Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils wurde nicht vorgenommen. Privat fährt der Kläger einen Porsche 911 Carrera. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung stellte die Prüferin fest, dass das Nutzungsverbot nicht überwacht und Fahrtenbücher nicht geführt wurden. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass eine private Nutzung des Firmenwagens durch den Kläger nicht ausgeschlossen werden könne und sah den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn an.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Firmenfahrzeug dem Kläger auch zur privaten Nutzung überlassen wurde.

  • Bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs rechtfertigt den Schluss, dass ein solcher Pkw typischerweise auch privat genutzt wird (vgl. u.a. NWB XAAAD-47894).

  • Diese Möglichkeit hat vorliegend bestanden: Das Firmenfahrzeug stand dem Kläger jederzeit zur Verfügung.

  • Die private Nutzungsmöglichkeit wurde daneben vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet - sie ist nicht durch das behauptete vereinbarte arbeitsvertragliche Nutzungsverbot ausgeschlossen worden.

  • Dies folgt aus der herausgehobenen Position des Klägers im Unternehmen und der damit verbundenen Möglichkeit, frei über den Firmenwagen zu bestimmen.

  • Der Kläger hat ab 1997 mehr und mehr die Geschäfte des Bauunternehmens geführt und in den Streitjahren 2007 bis 2009 nach eigener Aussage das Unternehmen weitgehend geleitet - er ist wie ein Unternehmer aufgetreten.

  • In dieser Rolle konnte er über die Verwendung des Firmenwagens, auf den er jederzeit Zugriff hatte, frei entscheiden und sich die Privatnutzung selbst gestatten. Das ehemals von dem Vater ausgesprochene Nutzungsverbot hatte damit in den Streitjahren keine Bedeutung mehr.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
PAAAF-09831