Zweitwohnungsteuer | Auch eine Gartenhütte kann der Steuer unterliegen (VG)
Mit einem am verkündeten Urteil hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine Blockhütte für rechtmäßig erachtet (VG Gießen, Urteil v. - 8 K 907/12.GI).
Hintergrund: Die Stadt Grünberg erhebt für Zweitwohnungen ich ihrem Stadtgebiet eine Steuer in Höhe von 10% des Mietwertes. Per Definition in der Satzung ist eine Zweitwohnung „jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat“.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Stadt Grünberg gewandt, mit dem sie für das Jahr 2011 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 161,18 Euro veranlagt worden war. Die Klägerin ist Besitzerin einer 1975 als Wochenendhaus errichteten, ca. 30 bis 40 qm großen Blockhütte, die über einen Strom- und Wasseranschluss, einen Aufenthaltsraum mit Küchennische, eine Toilette mit Waschbecken und einen Abstellraum verfügt. Gegen die Veranlagung wandte die Klägerin ein, das Blockhaus könne nicht als Zweitwohnung genutzt werden, da keine Schlafmöglichkeit und auch kein Bad vorhanden sei. Die Hütte diene nur als Gartenhütte.
Hierzu führte das Verwaltungsgericht weiter aus:
Der Wohnungsbegriff in der Satzung der Stadt Grünberg ist weit auszulegen.
Eine Zweitwohnung erfordert keinen besonderen Komfort in der Ausstattung oder eine komplette Infrastruktur.
Die in der Blockhütte der Klägerin vorhandene Ausstattung, erfüllt die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen ohne Weiteres. Das zeige insbesondere das Vorhandensein eines Stromanschlusses, einer Wasserversorgung, einer Küchennische und einer Toilette.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
OAAAF-09827