Einkommensteuer | Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Stewardess zur Pilotin (BFH)
Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: In § 12 Nr. 5 i.V.m. §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG wird ausgeführt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für sein Erststudium keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Sachverhalt: Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten machte sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Somit sei die Pilotenausbildung "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG, sodass lediglich der eingeschränkte Sonderausgabenabzug in Betracht komme. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Werbungskostenabzug ist weder durch § 9 Abs. 6 EStG noch durch § 12 Nr. 5 EStG ausgeschlossen - denn bei der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur Pilotin handelt es sich nicht um eine Erstausbildung - Erstausbildung war im Streitfall die Ausbildung zur Flugbegleiterin.
Eine Berufsausbildung ist die Ausbildung zu einem künftigen Beruf - sie liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft.
Auch ist kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich.
Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen (Fortführung der Senatsrechtsprechung: Urteil v. - NWB JAAAD-98389, vgl. hierzu auch unsere News v. 21.12.2011).
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Lohnsteuersenats trifft das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten jegliche Form der Berufsausbildung, ungeachtet der Ausbildungsdauer oder des Bestehens formeller Ausbildungsvorschriften. Kurz gesagt ist damit jede Ausbildung erfasst, die dazu befähigt, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Damit drängt sich ohne weiteres das Gestaltungsmodell auf, der kostspieligen, eigentlichen Berufsausbildung eine einfachere und kostengünstigere Ausbildung vorzuschalten, die zudem noch zu Befähigungen für den weiteren Berufsweg führt: Die medizinisch technische Assistentin bildet sich später zur Ärztin aus, oder die Stewardess -wie im Streitfall - wird Pilotin.
Fundstelle(n):
VAAAF-09816