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Online-Nachricht - Montag, 10.06.2013

Mietrecht | Vermieter kann bauliche Veränderungen grds. verbieten (AG)

Ein Vermieter kann im Mietvertrag vereinbaren, dass bauliche Veränderungen an seinem Eigentum nur mit seiner schriftlichen Einwilligung vorgenommen werden können. Es spielt dann auch keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Eine Mieterin schloss 1984 einen Mietvertrag. Im Mietvertrag war ausdrücklich vereinbart, dass bauliche oder sonstige Veränderungen am Mietobjekt ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht vorgenommen werden dürfen. Viele Jahre später brachte die Mieterin auf dem Balkon ihrer Wohnung eine ganzflächige Verglasung an. Seitens des Vermieters wurde sie daraufhin mehrfach aufgefordert, diese wieder zu beseitigen. Die Mieterin weigerte sich. Die Verglasung sei fachmännisch angebracht worden, sie könne auch wieder entfernt werden, ohne Spuren zu hinterlassen und beeinträchtige auch das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nicht. Außerdem gleiche sie nur einen Wohnmangel aus. Die Fenster der Mietwohnung seien verschlissen und undicht. Die Verglasung gleiche dies aus. Schon aus Rücksichtnahme müsse ihr Vermieter diese daher dulden.
Hierzu führte das Amtsgericht München weiter aus:

  • Der Vermieter hat einen Anspruch auf die Beseitigung. Bereits nach dem Mietvertrag bedürften bauliche Änderungen der Mietsache der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

  • Eine solche Regelung ist wirksam, da sie Ausfluss des Eigentumsrechts des Vermieters ist. Dieser darf entscheiden, wie er sein Eigentum gestaltet. Die erforderliche Einwilligung liegt im Streitfall nicht vor.

  • Es ist auch unerheblich, ob die Verglasung stört oder einen Mangel ausgleicht.

  • Bezüglich letzterem hat die Mieterin einen Anspruch auf Mängelbeseitigung, den sie auch geltend machen kann. Auf den Beseitigungsanspruch haben etwaige Mängel keinen Einfluss.

Quelle: AG München, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
IAAAF-09803