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Online-Nachricht - Montag, 10.06.2013

Gesetzgebung | Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb (Bundesrat)

Die Länder haben am das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren gebilligt, das die Verbraucher besser vor dem Erwerb sogenannter Schrottimmobilien schützen soll. Das Gesetz schließt zur Stärkung des Verbraucherschutzes noch vorhandene Rechts-Lücken im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien und verbessert die Dienstaufsicht über die Notare.

Hintergrund: Seit den 90er-Jahren werden systematisch minderwertige Immobilien (sog. Schrottimmobilien) als Vermögensanlage oder Altersvorsorge über unterschiedliche Vertriebswege an Verbraucher verkauft. Bei diesen Schrottimmobilien ist der Verkehrswert häufig erheblich geringer als der vom Verbraucher zur Finanzierung des Erwerbs aufgenommene Kredit. Kommt es zu einem vorzeitigen Verkauf oder der (zwangsweisen) Verwertung der Immobilie, erleiden Verbraucher teils existenzbedrohend hohe Verluste. Dieses Geschäftsmodell funktioniert nur, wenn Lücken in der Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ausgenutzt werden und das notarielle Beurkundungsverfahren damit seine verbraucherschützende Wirkung nicht entfalten kann.
Hierzu wird im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 17/12035) weiter ausgeführt:

  • Fast allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass bei den jeweiligen Beurkundungen die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht eingehalten wurde.

  • Nach der derzeitigen Regelung hat die Notarin oder der Notar zwar darauf hinzuwirken, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Eine Zurverfügungstellung durch die Notarin oder den Notar ist jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen.

  • Durch eine Weiterentwicklung und Präzisierung der Regelungen sollen die Schutzlücken geschlossen werden, die sich seit der Einführung der Norm offenbart haben.

  • In Zukunft muss die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar oder deren Sozius den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts dem Verbraucher zur Verfügung stellen.

  • Zudem wird eine notarielle Dokumentationspflicht der Gründe, die zu einem Abweichen von der Regelfrist bewogen haben, eingeführt. Die Dokumentation hat in der Niederschrift zu erfolgen.

  • Die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO werden auf Verstöße gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG- E erweitert.

Quelle: Bundesrat online

 

Fundstelle(n):
BAAAF-09798