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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2009

Umsatzsteuer | Zeitpunkt der Lieferung muss in Rechnung zwingend angegeben sein

Für den Vorsteuerabzug ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 zwingend erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung in der Rechnung angegeben wird. Der Lieferzeitpunkt ist auch dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist ().

Für den Vorsteuerabzug ist nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 zwingend erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung in der Rechnung angegeben wird. Der Lieferzeitpunkt ist auch dann anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum identisch ist (NWB BAAAD-13539).

Nach dem wäre ohne Angabe des Lieferzeitpunkts nicht sicher, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum identisch ist oder ob das Leistungsdatum aus anderen Gründen fehlt. Zudem ergibt sich auch aus Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, dass die Angabe des Lieferzeitpunkts zwingend ist.

Der BFH ließ offen, ob die fehlende Angabe des Lieferzeitpunkts durch einen beigefügten Lieferschein ersetzt werden könne; im Streitfall war nämlich auch auf dem Lieferschein der Leistungszeitpunkt nicht vermerkt.

Hinweis: Der Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 war nicht eindeutig: Die Angabe des Lieferzeitpunkts war nach dem Gesetz nicht erforderlich, wenn Lieferdatum und Rechnungszeitpunkt identisch sind; unklar war aber, ob dies nur für Fälle der Anzahlungen galt (so nun der BFH) oder in allen Fällen. Durch das JStG 2007 ist § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG neu gefasst worden und stellt nunmehr klar, dass der Lieferzeitpunkt stets anzugeben ist – Ausnahme: Es handelt sich um eine Anzahlung, bei der der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und Lieferzeitpunkt und Rechnungsdatum identisch sind.

Quelle: VRiFG Bernd Rätke, Berlin

Fundstelle(n):
QAAAF-09780