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Online-Nachricht - Mittwoch, 05.06.2013

Verfahrensrecht | Zum groben Verschulden bei Verwendung des Elster-Programms II (BFH)

Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden.
Sachverhalt: Der Kläger hatte auch hier Unterhaltszahlungen an seine Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes erst erklärt, nachdem sein Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig geworden war. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen anzugeben. Als er dies etwa ein Jahr nach Erlass des Steuerbescheids nachholte, lehnte das Finanzamt seinen Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Ob der Beteiligte im jeweiligen Einzelfall grob fahrlässig gehandelt hat, ist im Wesentlichen Tatfrage. Die dazu getroffenen Feststellungen und darauf gründenden Würdigungen des Finanzgerichts können – abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen – von der Revisionsinstanz nur darauf überprüft wer-den, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht.

  • Im Streitfall ist die Würdigung, den Kläger treffe angesichts der unübersichtlichen Ausgestaltung des ElsterFormulars des Veranlagungszeitraums 2008 kein grobes Verschulden daran, dass die Unterhaltsleistungen erst nachträglich bekannt wurden, nicht zu beanstanden.

  • Das Finanzgericht hat seine Würdigung darauf gestützt, dass der Hauptvordruck des ElsterFormulars 2008 keine Erläuterungen enthält und die Anlage Unterhalt, auf die stattdessen hingewiesen wird, zwar im Hilfstext die Unterhaltsberechtigung zwischen Großeltern, Eltern und Kindern als Beispiel nennt, aber gerade nicht auf die einer Kindesmutter hinweist.

Anmerkung: Der o.g. Streitfall unterscheidet sich von dem BFH-Urteil (Az. NWB JAAAE-36822) zum ElsterFormular des Veranlagungszeitraums 2006. Dort hatte Finanzgericht festgestellt, dass die erforderlichen Angaben und Erläuterungstexte auch in dem vom Kläger verwendeten elektronischen ElsterFormular 2006 enthalten waren.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
JAAAF-09778