Einkommensteuer | Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG (BMF)
Das BMF wendet die Rechtsprechung des BFH, nach der der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, nur im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze von mehr als 25% auf mindestens 10% an. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% ist nicht vorgesehen ().
Hintergrund: Für die VZ bis 1998 betrug die maßgebende Beteiligungsgrenze in § 17 EStG mehr als ein Viertel. Für die VZ 1999 bis 2001 betrug die Beteiligungsgrenze 10%. Seit dem VZ 2002 beträgt sie 1%. Der BFH hat kürzlich entschieden, dass der Begriff der Beteiligung in § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist ( NWB AAAAE-30153). Hiernach ist das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen. Die Entscheidung des BFH betraf § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 bzw. den VZ 1999.
Hierzu führt das BMF nun weiter aus:
Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25% auf mindestens 10% anzuwenden.
Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz v. (StSenkG) auf 1% ist nicht vorzunehmen.
Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1% durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war“.
Anders als die Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 ab dem VZ 1999 enthält § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.
Hinweis: Den Text des o.g. Schreibens finden Sie auf den Internetseiten des BMF. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
HAAAF-09757