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Online-Nachricht - Freitag, 31.05.2013

Zwangsvollstreckung | Keine Pfändung der Informationsrechte eines GmbH-Gesellschafters (BGH)

Die Rechte eines GmbH-Gesellschafters auf Auskunft und Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft werden weder mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet noch sind sie gesondert pfändbar ().

Hintergrund: Die GmbH-Geschäftsführer sind den Gesellschaftern über die Angelegenheiten der Gesellschaft unabdingbar auskunftspflichtig und müssen ihnen die Einsicht der Bücher und Schriften gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Eine Forderung ist der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO). Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann (§ 857 Abs. 3 ZPO).
Sachverhalt: Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Auf ihren Antrag erließ das Vollstreckungsgericht einen Beschluss, mit dem die Geschäftsanteile des Schuldners an einer GmbH sowie seine Ansprüche auf Erteilung von Auskunft und Einsicht in die Bücher gepfändet wurden. Hinsichtlich der letzten beiden Beschlüsse hob das Beschwerdegericht den Pfändungsbeschluss auf. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde zum BGH.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die Ansprüche auf Auskunft und Einsicht (§ 51a Abs. 1 GmbHG) sind vorliegend nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet.

  • Zwar erstreckt sich die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung (§§ 412, 401 BGB) auf den neuen Gläubiger übergehen. Um solche handelt es sich bei diesen Ansprüchen jedoch nicht. Denn eine Forderung ist der Pfändung nur unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1 ZPO); dies ist bei den Ansprüchen nach § 51a Abs. 1 GmbHG nicht der Fall.Sie sind vielmehr Ausfluss der Gesellschafterstellung und können von dieser nicht getrennt werden.

  • Die Pfändbarkeit ergibt sich auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Dabei kann es dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann. Denn die Kehrseite des umfassenden Informationsrechts ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters.

  • Die Weitergabe von Informationen an gesellschaftsfremde Dritte ist pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters ist eine Pfändbarkeit zu verneinen.

Anmerkung: Es wird in Literatur und Rechtsprechung durchaus die Meinung vertreten, das Informationsrecht könne einem anderen überlassen werden, zumindest einer Person, die beruflich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt (z.B. StB, RA). Dann käme man nach dem Wortlaut des § 857 Abs. 3 ZPO zu einer Pfändbarkeit. Der BGH rettet hier die GmbH vor dem Eindringen Dritter durch eine Auslegung des § 51a GmbHG nach seinem Sinn und Zweck.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-09751