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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2013

Erbschaftsteuer | Eine Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten ist nicht geboten (BFH)

Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bleibt u.a. der Erwerb eines bebauten Grundstücks von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall selbst gewohnt hat oder hieran aus zwingenden Gründen gehindert war und das Gebäude beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Für Personen der Steuerklasse II sieht das ErbStG einen Freibetrag von 20.000 € vor; für Ehegatten oder Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 € (§ 16 ErbStG).
Sachverhalt: Streitig war, ob die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner, die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I nach § 15 ErbStG sowie der für sie geltende Freibetrag nach § 16 ErbStG auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister gilt. Die Kläger sind Geschwister des Erblassers und hatten mit diesem ihr gesamtes Leben zusammen gelebt und gewirtschaftet. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner gilt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die angefochtenen Steuerbescheide entsprechen den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften. Die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Nrn. 4b und 4c ErbStG steht nur überlebenden Ehegatten und Lebenspartnern sowie Kindern, nicht aber Geschwistern zu.

  • Der Freibetrag von 20.000 € ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, der Steuersatz von 30% aus § 19 Abs. 1 ErbStG. Die Klägerinnen gehören als Geschwister zu den Personen der Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse II Nr. 2 ErbStG).

  • Weder die Beschränkung des Anwendungsbereichs der Steuerbefreiung des Familienheims auf überlebende Ehegatten, Lebenspartner und Kinder noch die für das Jahr 2009 hinsichtlich der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und der Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG erfolgte Gleichstellung der Erwerber der Steuerklassen II und III ist verfassungswidrig.

  • Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden, und zwar unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen.

Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
EAAAF-09745