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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.05.2013

Verfahrensrecht | Zu den Folgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle (BFH)

Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung. Die bisher anderslautende Auffassung hat der BFH aufgegeben (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 ZPO i.V. mit § 155 FGO).

Sachverhalt: Beim Finanzgericht ist seit 2009 ein Verfahren anhängig, in dem sich der Steuerpflichtige gegen eine Zuschätzung wendet. 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt. Dies führte zur Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens. Das Finanzamt meldete die Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Die angemeldeten Beträge wurden mangels eines Widerspruchs zur Insolvenztabelle festgestellt. Daraufhin hat das Finanzamt den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat es abgelehnt, eine verfahrensaufnehmende oder  beendende Erklärung abzugeben. 2012 lud das Finanzgericht den Beschwerdeführer zu einer mündlichen Verhandlung. Hintergrund war Wunsch, eine Kostenentscheidung zu treffen. Hiergegen hat der Treuhänder Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, die ergangene Ladung sei nicht lediglich als prozessleitende Verfügung anzusehen, sondern enthalte zugleich die Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Der Umstand, dass weder der Insolvenzverwalter noch einer der Insolvenzgläubiger noch der Schuldner der Feststellung der ursprünglich streitbefangenen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprochen hat, bewirkt im finanzgerichtlichen Verfahren zwar die Erledigung der Hauptsache.

  • Er führt aber nicht dazu, dass die Unterbrechung des Klageverfahrens endet. Eine solche Rechtsfolge lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 240 ZPO ableiten.

  • Soweit diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des IV. und VIII. Senats des BFH abweicht (s. BFH, Beschlüssen v. - VIII B 12/08; v. - IV B 11/09 und IV B 18/09), haben die betroffenen Senate der Abweichung zugestimmt.

  • Der Gebührenfiskus kann die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG und § 41 Abs. 1 InsO unabhängig von einer formalen Beendigung des unterbrochenen Klageverfahrens als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

  • Lädt das Finanzgericht während der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung, liegt in der Ladung zugleich die (beschwerdefähige) Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.  

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
PAAAF-09737