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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.06.2009

Schenkungsteuer | Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede (BFH)

Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Will jemand seinem Schuldner, der aus wirtschaftlichen Gründen gegenwärtig eine bestimmte Forderung nicht erfüllen kann, Luft verschaffen, wird in der Praxis vielfach von der Möglichkeit einer Besserungsabrede Gebrauch gemacht. Nach einer solchen Abrede braucht der Schuldner die Forderung nur und ggf. erst dann zu erfüllen, wenn er dazu wieder in der Lage ist. Tritt die Besserung ein und hat der Gläubiger in der Zwischenzeit die Forderung freigebig einem Dritten zugewendet, stellt sich schenkungsteuerrechtlich die Frage, wann die Schenkung ausgeführt ist.

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen, für den unter einer aufschiebenden Bedingung Bedachten, erst mit Eintritt der Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Der BFH wendet diese Regelung auch auf Schenkungen an, obwohl die dafür einschlägige Norm (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) keine diesbezügliche Regelung enthält. Dies hat für Schenkungen von Forderungen mit Besserungsabrede erhebliche Bedeutung. Hängt das Fälligwerden von einem künftigen Ereignis ab, dessen Eintritt ungewiss ist, entsteht die Schenkungsteuer erst mit Eintritt des Ereignisses, und zwar nach dem Wert der Forderung in diesem Zeitpunkt. Im Streitfall brachten die Eltern zu Gunsten ihrer drei Kinder eine Forderung gegen eine marode GmbH in eine Vermögensverwaltungs-GbR ein, an der die Kinder zu 99% beteiligt waren. Die Forderung war gegenüber der GmbH zuvor mit der Besserungsabrede erlassen worden, dass sie nebst Zinsen wieder aufleben soll, soweit handelsrechtlich ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird. Im Zeitpunkt der Übertragung auf die GbR war die Forderung bzw. die Besserungsabrede vermutlich wertlos. Die Schenkungsteuerbelastung wäre deshalb deutlich geringer gewesen, als bei der vom BFH befürworteten Erfassung im Zeitpunkt des Eintritts des Besserungsfalls. Anders ist die Beurteilung, wenn die Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft nicht erlassen bzw. die Fälligkeit nicht von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht, sondern lediglich ein Rangrücktritt ausgesprochen worden wäre.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
AAAAF-09729