Suchen
Online-Nachricht - Montag, 27.05.2013

Sozialrecht | Ein Sturz beim Holen der Geschäftspost ist ein Arbeitsunfall (SG)

Der Sturz eines Unternehmers beim Holen der Geschäftspost im Treppenhaus eines als privat und geschäftlich genutzten Gebäudes ist als Arbeitsunfall anzuerkennen (SG Heilbronn, Urteil v. - S 3 U 2912/12, nicht rechtskräftig).

Hintergrund: Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (§ 8 SGB VII).
Sachverhalt: Der 58jährige Kläger ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Daneben handelt er noch mit Kfz-Zubehör und leitet ein Taxi-/Mietwagenunternehmen. Als Unternehmer ist er bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Privatwohnung des Klägers und Betriebsstätte des Unternehmens befinden sich in einem Gebäude: Im Erdgeschoß ist die Werkstatt, im 1. Stock sind die Wohnräume sowie das Büro untergebracht. Wie damals werktags üblich holte der Kläger nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen und anschließend von seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau erledigen zu lassen. Doch dazu kam es nicht: Er verfehlte auf der (einzigen) Treppe, die vom Erd- in das Obergeschoß führt, eine Trittstufe. Er stürzte so schwer, dass er sich sein rechtes Schienbein brach. Anschließend wurde er mehrfach operiert. Die BG lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: Der Kläger habe nämlich seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz.
Hierzu führte das Sozialgericht weiter aus:

  • Die Treppe ist der einzige Zugang zu den Büroräumen im OG gewesen und demnach mehrmals täglich nicht nur vom Kläger, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden.

  • Da der Kläger zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost zu seinem Büro bringen wollte, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen, hat er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen genutzt.

Quelle: SG Heilbronn, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
YAAAF-09721