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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.05.2013

Umsatzsteuer | Verlust des Vorsteuerabzugs aufgrund Rückgängigmachung der Option (BFH)

Berichtigt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit dem Ziel, einen erklärten Verzicht auf eine Steuerfreiheit rückgängig zu machen, verliert der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer in § 9 UStG ein Wahlrecht eingeräumt. Der Unternehmer kann hiernach bestimmte steuerfreie Umsätze steuerpflichtig behandeln, wenn seine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist. Der Unternehmer kann die Entscheidung zum Verzicht auf die Steuerbefreiung (= Option) bei jedem Umsatz einzeln treffen. Folge des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist die Steuerpflicht dieser Umsätze sowie die Möglichkeit, die mit diesen Umsätzen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge abziehen zu können.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Streitjahr ein im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück. Die Verkäuferin optierte zur Umsatzsteuer und erteilte zunächst eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer. Ca. 5 Monate später berichtigte die Verkäuferin dann aber die Rechnung und erklärte die ursprüngliche Rechnung mit dem dort enthaltenen Umsatzsteuerausweis für ungültig. Sie wies darauf hin, dass sie in Übereinstimmung mit dem für sie zuständigen Finanzamt von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgehe. Aufgrund der Rechnungsberichtigung berichtigte das Finanzamt den Vorsteuerabzug der Klägerin im Jahr des Zugangs der berichtigten Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG und änderte den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid (§ 164 Abs. 2 AO).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Der Unternehmer kann den Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 9 UStG durch die Erteilung einer Rechnung mit Steuerausweis erklären.

  • Bei einem Verzicht durch Rechnungserteilung mit gesondertem Steuerausweis kann die Rückgängigmachung des Verzichts nur dadurch erfolgen, dass eine berichtigte Rechnung ohne Steuerausweis erteilt wird.

  • Die Rückgängigmachung des Verzichts wirkt auf das Jahr der Ausführung des Umsatzes zurück.

  • Der Leistungsempfänger verliert aufgrund des Widerrufs des Verzichts seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug rückwirkend für das Jahr, in dem er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
JAAAF-09713