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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.05.2013

Einkommensteuer | Musterverfahren zur Besteuerung der Aktionäre der Hapimag AG (OFD)

Beim Finanzgericht Münster ist eine Klage zu der Frage anhängig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-Aktionäre aus der zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich zu würdigen ist. Nach Ansicht der OFD Münster bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt ( akt. Kurzinfo ESt 9/2011).

Hintergrund: Die Hapimag AG ist ein Anbieter von Ferienwohnrechten (Ferienhäuser und Ferienapartments) in 16 Ländern. Das Geschäftsmodell der Hapimag sieht den Verkauf eigener Aktien vor, wobei die Aktionäre keine Dividende erhalten. Vielmehr werden den Aktionären zeitlich befristet gültige Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. Mit diesen Punkten haben die Aktionäre die Möglichkeit, in den von der Hapimag bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen. Für die genutzte Wohnung müssen lediglich die anteiligen Nebenkosten gezahlt werden. Darüber hinaus fallen jährliche Verwaltungskostenbeiträge an.
Hierzu führt die OFD weiter aus:

  • Hapimag vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienwohnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstelle.

  • Bei der Bewertung der vGA seien die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge und die geschuldeten Nebenkosten gegen zu rechnen und nur die darüber hinausgehenden Nutzungsvorteile als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusetzen.

  • Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Az. 11 K 4508/11 E eine Klage zu der Frage anhängig, wie der Nutzungsvorteil der Hapimag-Aktionäre aus der zeitlich vorübergehenden Nutzung nach Maßgabe eines Wohnungsberechtigungspunktesystems steuerrechtlich zu würdigen ist. Das Verfahren soll in Deutschland für die Einzelaktionäre als Musterverfahren geführt werden.

  • Es bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren in gleich gelagerten Fällen nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Hinweis: Den Text der o.g. Verfügung finden Sie in der NWB Datenbank unter der DokID: NWB UAAAE-35722.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
FAAAF-09710