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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.05.2013

Kfz-Steuer | Tageszulassung mit Saisonkennzeichen (BFH)

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist verwirklicht, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr zugelassen worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf. Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen.
Sachverhalt: Die Klägerin handelt mit Nutzfahrzeugen. Sie kauft Fahrzeuge, meldet sie sie bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und verkauft sie danach weiter. Am meldete sie einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später meldete sie das Fahrzeug wieder ab. Das Finanzamt setzte unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom bis zum in Höhe von 17 € fest. Die Klägerin ist der Auffassung, mit dem „Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ und dem Merkmal der „Zulassung zum Verkehr“ Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) könne nur der Zeitraum gemeint sein, in dem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden darf. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Die so begründete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Merkmale "Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen" ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kfz "zum Verkehr zugelassen" worden ist (vgl. NWB WAAAB-88299).

  • Vorliegend hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug am ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist für die Besteuerung maßgeblich.

  • Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf Oktober und November 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen. Denn durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (vgl. NWB BAAAB-44588). Diese Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
TAAAF-09698