Einkommensteuer | Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (FG)
Der 3. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob eine unstreitig unzutreffende Wohnsitzmeldung eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet (; Revision anhängig).
Hintergrund: Gem. § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,-- € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist gem. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Sachverhalt: Streitig ist die Frage, ob die Wohnsitzmeldung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet. Der im Sinne des § 24 b Abs. 2 EStG alleinstehende Kläger bezieht für seine Tochter Kindergeld. Ihm würde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag dann zustehen, wenn die Tochter zu seinem Haushalt gehören würde. Unstreitig ist die Tochter des Klägers zwar in seinem Haushalt gemeldet, lebt aber tatsächlich in einer anderen Wohnung.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Der erkennende Senat sieht in § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine Beweislastregel.Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bewirkt eine Steuerminderung, so dass grds. der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen des Entlastungsbetrages darzutun hat.
§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG kehrt die Beweislast jedoch um, so dass bei Meldung des Kindes im Haushalt des Steuerpflichtigen bis zum Beweis des Gegenteils von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist.
Gegen die Annahme einer durch die Meldung bewirkten unwiderleglichen Vermutung der Haushaltszugehörigkeit spricht u.a., dass dies im Widerspruch zu den melderechtlichen Vorschriften stehen würde.
Gem. § 37 Abs. 1 Nr. 2 Niedersächsisches Meldegesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich für eine Wohnung anmeldet, die sie oder er nicht bezieht oder sich aus einer Wohnung abmeldet, in der sie oder er weiterhin wohnt.
Hätte sich die Tochter korrekt unter der von ihr tatsächlich bewohnten Wohnung angemeldet, würde dem Kläger unzweifelhaft kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehen, weil die Anspruchsvoraussetzung der Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben ist.
Es kann nicht richtig sein, dass abweichend davon dem Kläger deshalb der Entlastungsbetrag zuerkannt wird, weil seine Tochter ein melderechtlich unzulässiges und mit einem Bußgeld bis zu 500,-- € belegtes Verhalten an den Tag gelegt hat; es ist nicht Zweck des § 24b EStG, Verstöße gegen das Melderecht zu belohnen.
Anmerkung: In der Literatur wird die o.g. Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet. Blümich-Selder, EStG, § 24b Rn. 23 und Schmidt-Loschelder, EStG, § 24b Rn. 12 bejahen eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit und meinen, dass sich die Finanzbehörde allein an die Meldung zu halten habe. Von Proff zu Irnich, DStR 2004, 1904 (1907) sieht in der Meldung sogar einen Grundlagenbescheid. Demgegenüber betonen Littmann/Bitz/Pust-Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 24b Rn. 41 und Kirchhof/Söhn/Meincke-Jachmann/Henschler, EStG, § 24b B4, dass die Wohnsitzmeldung dann keine Indizwirkung entfalte, wenn die Meldung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche. Herrmann/Heuer/Raupach-Krömer, EStG, § 24b Rn. 11 misst § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG Beweisfunktion zu; die Meldung entfalte keine Bindung, wenn sie nachweisbar nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
Quelle: FG Niedersachen online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich entschieden sei. Nach Angaben des Finanzgerichts wird die Revision beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 9/13 geführt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Niedersachsen. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
WAAAF-09684