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Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2013

Einkommensteuer | Gleichstehender Rechtsakt i.S. von §§ 7h, 7i EStG (BFH)

Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen "gleichstehenden Rechtsakt" i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der fraglichen Maßnahme und in diesen folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen i.S. von § 7h Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Eine entsprechende Regelung enthält § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG.
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Mit einem obligatorischen Erwerbsvertrag wird zum einen eine beidseitige Bindung von Voreigentümer und Erwerber definiert, zum anderen - notariell beurkundet - ein objektiv eindeutiger Zeitpunkt hierfür festgelegt.

  • Da nach § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG "obligatorischer Erwerbsvertrag" und "gleichstehender Rechtsakt" gleichwertige alternative Begünstigungsvoraussetzungen darstellen, sind an den gleichstehenden Rechtsakt hinsichtlich seiner Rechtsbindung und der Rechtsklarheit dieselben Anforderungen zu stellen wie an den obligatorischen Erwerbsvertrag.

  • Der Begriff des obligatorischen Erwerbsvertrags umfasst insbesondere Kauf oder Tausch eines bebauten Grundstücks. Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb ist die formgerechte schuldrechtliche Erwerbsverpflichtung, von der sich kein Beteiligter mehr einseitig lösen kann.

  • Parallel hierzu sind gleichstehende Rechtsakte insbesondere der Erbfall, das Vermächtnis nach Annahme, der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren oder der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft.

  • Nicht hierzu zählt ein unwiderrufliches notarielles Kaufangebot (vgl. auch NWB SAAAD-80215) - ein solches begründet weder eine beidseitige Verpflichtung noch definiert es einen konkreten Erwerbszeitpunkt.

Anmerkung: Der „gleichstehende Rechtsakt“ erfordert somit eine wechselseitige Verpflichtung der Vertragsparteien - die Unwiderruflichkeit eines Angebots berechtigt somit noch nicht zu den erhöhten Absetzungen. Die Entscheidung wirkt damit weiter als dies der Leitsatz, der sich nur auf eine Annahme „nach Ablauf“ der befristeten Unwiderruflichkeit des Kaufangebots bezieht, nahelegen mag.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
ZAAAF-09670