Einkommensteuer | Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit (BFH)
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Sachverhalt: Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende Vollzeittätigkeit voraus. Dies sei bei ihm jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei er im Rahmen einzelner aufeinander folgender Aufträge tätig geworden, die zudem jeweils unterbrochen gewesen seien durch Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für andere Kunden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG waren im Streitfall erfüllt.
Die Auswärtstätigkeit muss nicht gänzlich ununterbrochen beziehungsweise in jeder Woche durchgehend an fünf Arbeitstagen ausgeübt werden, um die streitige gesetzliche Regelung anwenden zu können.
Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit, die einen neuen Abzugszeitraum eröffnen würde, liegt nicht vor. Weder die kurzfristigen Auswärtstätigkeiten für andere Kunden noch die Arbeit im heimischen Büro sind dafür ausreichend. Eine solche Unterbrechung muss im Regelfall vielmehr mindestens vier Wochen andauern.
Anmerkung: Nach Ansicht des BFH liegt noch dieselbe und nicht bereits eine neue Dienstreise vor, wenn der Steuerpflichtige nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt. Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenangs hatte der BFH keine Bedenken, die typisierende Regelung der LStR (vgl. jetzt R 9.6 Abs. 4 Sätze 2 und 4 LStR 2008 bzw. 2011) heranzuziehen, wonach erst bei einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen eine neue Dienstreise anfängt und damit die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts hat der Gesetzgeber die Unterbrechung von mindestens vier Wochen ab dem Jahr 2014 ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Maßgeblich für einen Neubeginn der Dreimonatsfrist ist zukünftig allein eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen, unabhängig vom Anlass der Unterbrechung (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG n.F.).
Fundstelle(n):
SAAAF-09668