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Online-Nachricht - Montag, 13.05.2013

Zivilrecht | Schadenersatz bei Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung (AG)

Die Geltendmachung einer nicht bestehenden Geldforderung stellt eine Pflichtverletzung dar. Die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren können als Schadenersatz gefordert werden (; rechtskräftig).

Hintergrund: Anfang März 2003 mietete ein Ehepaar eine Wohnung. Nachdem der Mann eine Hausmitbewohnerin immer wieder beleidigte und auch Morddrohungen ausstieß, kündigte der Vermieter fristlos. Da das Paar nicht auszog, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht. Dieses verurteilte die Mieter zur Räumung. Die Mieter zogen aus, gingen aber in Berufung. Sie trugen vor dem Landgericht erstmals vor, dass die Kündigung nicht unterschrieben gewesen sei. Das Landgericht hob das amtsgerichtliche Urteil auf, wies aber darauf hin, dass dies nur wegen des jetzt bekannt gewordenen formalen Fehlers geschehe. Die Vorfälle hätten die Kündigung durchaus gerechtfertigt. Die Mieter verlangten in der Folge die vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Räumungsrechtsstreit und beantragten Prozesskostenhilfe. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Starnberg wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Sachverhalt: Im daraufhin folgenden Verfahren vor dem Amtsgericht München forderten die Mieter vom ehemaligen Vermieter 1.785 Euro Umzugskosten, 2.330 Euro Schadenersatz, da sie jetzt eine höhere Miete zahlen müssten und 3.418 Euro Arztkosten, die auf Grund der Belastung durch das Verfahren angefallen seien. Der Vermieter schaltete einen Anwalt ein, der die Forderungen zurückwies. Daraufhin reduzierten die ehemaligen Mieter die Forderung auf 1.785 Euro Umzugskosten, 2.796 Euro Mietdifferenz und 596 vorgerichtliche Anwaltskosten. Auch dies wies der Anwalt des Vermieters zurück. Im Gegenzug verlangte der Vermieter aber nunmehr von dem Ehepaar 1.207 Euro Anwaltsgebühren. Er habe auf Grund der ungerechtfertigten Forderungen den Anwalt heranziehen müssen. Diese Gebühren seien dabei angefallen. Als die ehemaligen Mieter nicht bezahlten, erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm teilweise Recht.
Hierzu führte das Amtsgericht weiter aus:

  • Grundsätzlich besteht ein Schadensersatzanspruch. Die Beklagten haben die Forderungen unberechtigterweise geltend gemacht und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

  • Die Kündigung des Mietverhältnisses ist allein wegen eines Formfehlers unwirksam gewesen. Der Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung stellt jedoch keine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar.

  • Die Rechtsfolge dieses Verstoßes ist lediglich die automatische Unwirksamkeit der Erklärung, die Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebenen Form liegt mithin in erster Linie im Interesse des Erklärenden.

  • Der Erklärungsempfänger ist aufgrund ebendieser Rechtsfolge auch ausreichend vor einer unberechtigten Inanspruchnahme geschützt und es besteht keinerlei Bedürfnis, diesem darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch zuzubilligen.

Quelle: AG München, Pressemitteilung 21/13
 

Fundstelle(n):
LAAAF-09653