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Online-Nachricht - Mittwoch, 08.05.2013

Stromsteuer | Spitzenausgleich nach § 10 StromStG a.F. (BFH)

Der Spitzenausgleich nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist. Für Unternehmen, die vor dem gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich höher sein sollte (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 StromStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (BGBl I 1999, 2423) wird auf Antrag die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes entnommen hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erlassen, erstattet oder vergütet. Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom zu betrieblichen Zwecken entnommen hat. Gemäß § 10 Abs. 2 StromStG wird die Stromsteuerentlastung für vor dem gegründete Unternehmen nur insoweit gewährt, als die Steuer im Kalenderjahr das 1,2fache des Betrages übersteigt, um den sich für das Unternehmen der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen des Kalenderjahrs 1998 bei entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Beitragssätze in der Rentenversicherung des Kalenderjahrs, für das der Antrag gestellt wird (Antragsjahr), vermindert hätte.
Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen die versagte Erstattung der Stromsteuer nach § 10 StromStG a.F. für den Zeitraum vom 8.2. bis zum .
Hierzu führen die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 1 und 2 StromStG a.F. scheitert nicht daran, dass die Klägerin im Referenzjahr 1998 noch nicht als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.

  • Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass ein energieintensives Unternehmen nur dann eine Entlastung erlangen kann, wenn es auch im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.

  • Die Erfüllung des Entlastungstatbestandes setzt lediglich voraus, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes Strom zu betrieblichen Zwecken entnimmt. Auf eine Tätigkeit vor dem Antragsjahr nimmt die Gesetzesformulierung keinen Bezug.

  • Der in § 10 Abs. 2 StromStG a.F. verwendete Unternehmensbegriff kann nicht einschränkend dahingehend verstanden werden, dass es sich bei dem antragstellenden Unternehmen im Wesentlichen um dasselbe Unternehmen wie im Jahr 1998 handeln muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist die Gründung des Unternehmens vor dem maßgebend.

  • Anderenfalls würden Unternehmen, die 1998 über keine Mitarbeiter verfügten, in Umstrukturierungsfällen von jeglicher Vergünstigung ausgeschlossen, obwohl sie in einem folgenden Antragsjahr alle Voraussetzungen für einen Spitzenausgleich nach § 10 StromStG erfüllten.

  • Alleiniges Kriterium für die Verweigerung der Begünstigung wäre eine nicht begünstigte Tätigkeit im Jahr 1998. Dies widerspräche jedoch dem Ziel der wettbewerbspolitisch motivierten Steuerverschonung.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-09627