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Online-Nachricht - Freitag, 03.05.2013

Einkommensteuer | Tätigkeit als Auslandskorrespondent im Inland steuerfrei (FG)

Die Tätigkeit als Auslandskorrespondent unterliegt in Deutschland nicht der Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der journalistischen Tätigkeit Reisen in angrenzende Länder erfolgen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Österreich 2000 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person (vgl. hierzu Art. 4 Abs. 1 und 2 DBA Österreich 2000) aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (Deutschland) besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Österreich) ausgeübt. In diesem Fall darf die dafür bezogene Vergütung im anderen Staat besteuert werden. Dieses Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats gilt nur dann, soweit sich der Empfänger der Tätigkeitsvergütung mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat aufhält (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA Österreich 2000). Letzteres war zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Sachverhalt: Eine Journalistin war als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u. a. Slowenien, Slowakei, Ungarn  und Kroatien). Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige Finanzamt in Deutschland unterwarf die Einkünfte zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Nachdem die Journalistin gegen diese Handhabung Einspruch einlegte, änderte das Finanzamt seine Auffassung. Nunmehr besteuerte es die Einkünfte, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. Denn an diesen Tagen habe sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten, so dass der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin sind im Streitfall insgesamt als in Deutschland steuerfrei zu behandeln.

  • Gehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Texte und weiteren journalistischen Leistungen sind hier ausschließlich in Österreich erbracht worden. Auch wenn Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden waren, führt dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht.

  • Die Tätigkeit als Journalist ist durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit geprägt. Käme es auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, wo die Einkünfte zu versteuern seien, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen will die Zuordnung des Besteuerungsrechts aber möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort regeln.

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Soweit ersichtlich, liege eine höchstrichterliche Entscheidung zum Ort der ausgeübten Tätigkeit nach dem DBA Österreich 2000 bisher nicht vor. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
IAAAF-09602