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Online-Nachricht - Dienstag, 30.04.2013

Aktienrecht | Zu den Rechtsfolgen einer Einlagenrückgewähr (BGH)

Ein Verstoß gegen das Verbot, dem Aktionär einer AG seine geleisteten Einlagen zurückzugewähren, führt nicht zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts ().

Hintergrund: Den Aktionären einer AG dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden (§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG). Geschieht dies gleichwohl, so müssen sie die empfangenen Leistungen zurückzahlen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AktG). Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB).
Sachverhalt: Der klagende Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der W.B. AG (Schuldnerin) begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Kauf- und Abtretungsvertrags, mit dem die Schuldnerin ihre Geschäftsanteile an der A. GmbH an eine ihrer Aktionärinnen, die W.H. GmbH, übertragen hat. Letztere ist Rechtsvorgängerin der Beklagten. Eine verbotene Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) sieht er in der Tatsache, dass die Geschäftsanteile 3,7 Mio. € Wert gewesen seien, jedoch zu einem Preis von 1,257 Mio. verkauft worden seien.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:

  • Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Bei einem hier zu unterstellenden Verstoß gegen § 57 AktG sind entgegen der herrschenden Meinung im Schrifttum weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft nichtig.

  • Zwar handelt es sich bei dem Verbot der Einlagenrückgewähr um ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB. Dessen Rechtsfolge – die Nichtigkeit – greift jedoch nur, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

  • Eine solche andere gesetzliche Regelung enthält jedoch § 62 AktG, der lediglich die Rückzahlung anordnet. Die Annahme einer Nichtigkeit würde zu Konkurrenzproblemen des Anspruchs aus § 62 AktG mit dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) führen.

  • Gegen die Nichtigkeit spricht auch, dass § 57 AktG nicht die gegenständliche Zusammensetzung des Kapitals, sondern seine Erhaltung dem Wert nach bezweckt und dass nicht der Leistungsaustausch mit dem Aktionär als solcher, sondern dessen unangemessene Bedingungen missbilligt werden.

Anmerkung: Der Kläger hatte hilfsweise einen Anspruch auf Rückabtretung der Geschäftsanteile geltend gemacht. Dieser Anspruch war jedoch verjährt.
Quelle: NWB Datenbank
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt Freiburg

 

Fundstelle(n):
XAAAF-09594