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Online-Nachricht - Freitag, 26.04.2013

Geldwäschebekämpfung | Auskunftsanspruch gegenüber ausländischen Banken (EuGH)

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung (der Streitfall betraf Spanien) nicht entgegen, wonach Kreditinstitute, die im EU-Inland tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, den dortigen Behörden unmittelbar die für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung notwendigen Daten übermitteln müssen ().

Hintergrund: Die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlegt insbesondere den Kreditinstituten bestimmte Auskunftspflichten auf. Danach muss jeder Mitgliedstaat eine zentrale Meldestelle einrichten, deren Aufgabe es ist, Informationen entgegenzunehmen, anzufordern, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzugeben, die potenzielle Fälle von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung betreffen. Die Richtlinie sieht vor, dass diese Informationen der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich das Institut befindet.
Sachverhalt: Die spanische Regelung verpflichtet die in Spanien tätigen Kreditinstitute unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung, der spanischen zentralen Meldestelle Kontenbewegungen mitzuteilen, die Beträge betreffen, die 30.000 Euro übersteigen und aus Steuerparadiesen und unkooperativen Gebieten einschließlich Gibraltar stammen oder in diese fließen.
Jyske, eine Tochtergesellschaft der dänischen NS Jyske Bank, ist ein in Gibraltar ansässiges Kreditinstitut, das in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs, d. h. ohne dort über eine Niederlassung zu verfügen, tätig war. In 2007 verlangte die spanische zentrale Meldestelle von Jyske, ihr bestimmte Informationen zu liefern. Die Bank übermittelte einen Teil der erbetenen Informationen, weigerte sich jedoch unter Berufung auf die in Gibraltar geltenden Bestimmungen über das Bankgeheimnis, Angaben über die Identität ihrer Kunden zu machen. In der Folge verhängte der Ministerrat Spaniens Geldbußen in Höhe von insgesamt 1.700 000 Euro gegen die Bank. Jyske ist der Ansicht, dass die Richtlinie ihr nur gegenüber der zentralen Meldestelle Gibraltars eine Auskunftspflicht auferlege und dass daher die spanischen Rechtsvorschriften nicht in Einklang mit der Richtlinie stünden. Dem folgten die Richter des EuGH nicht:

  • Nach der Richtlinie ist es nicht ausdrücklich verboten, zu verlangen, dass Kreditinstitute, die ihre Tätigkeit in Spanien im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, die zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erbetenen Auskünfte unmittelbar an die spanische zentrale Meldestelle übermitteln.

  • Die Richtlinie steht  grundsätzlich der spanischen Regelung nicht entgegen, sofern diese dazu dient, unter Beachtung des Unionsrechts die wirksame Bekämpfung dieser Straftaten zu verbessern.

  • Zwar beeinträchtigt die Regelung den freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung kann jedoch durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die Bekämpfung der Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung gerechtfertigt sein.

  • Die Regelung ermöglicht es Spanien, alle im Inland von den Kreditinstituten durchgeführten Finanztransaktionen zu überwachen, und zwar unabhängig davon, zu welcher Form der Dienstleistungserbringung sich diese entschlossen haben. Sie ist damit geeignet, das verfolgte Ziel zuverlässig und kohärent zu erreichen.

  • Auch ist die spanische Regelung verhältnismäßig: Denn der Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen weist gewisse Lücken auf. Insbesondere gibt es erhebliche Ausnahmen von der Verpflichtung der ersuchten zentralen Meldestelle, der ersuchenden zentralen Meldestelle die angeforderten Informationen zu übermitteln. Daher stellt diese Regelung, wenn es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einem wirksamen Mechanismus fehlt, der eine vollständige und lückenlose Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen gewährleistet und eine ebenso wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlaubt, eine verhältnismäßige Maßnahme dar.

Hinweis: Der Volltext der gesamten Pressemitteilungsowie die Entscheidung selbst sind auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.
Quelle: EUGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
KAAAF-09581