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Online-Nachricht - Dienstag, 09.06.2009

Vorstandsgehälter | Keine Offenlegung bei nordrhein-westfälischer Sparkasse (OLG)

Das OLG Köln hat einer niederrheinischen Sparkasse durch einstweilige Verfügung verboten, die Bezüge seines Vorstandsvorsitzenden in der Jahresbilanz, dem Anhang oder dem Geschäftsbericht unter Namensnennung offen zu legen oder offen legen zu lassen ().


Der Vorstandsvorsitzende einer niederrheinischen Sparkasse hatte seinem Arbeitgeber per einstweiliger Verfügung verbieten lassen wollen, die Höhe seiner Bezüge in der Jahresbilanz, im Geschäftsbericht oder an anderer Stelle individualisiert offen zu legen. Dies schreibt allerdings das Sparkassengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in § 19 Abs. 5 erstmals seit diesem Jahr vor. Die Bilanzen der Sparkassen werden im Bundesanzeiger abgedruckt. Der Vorstandsvorsitzende hatte geltend gemacht, die Veröffentlichung sei rechtswidrig, weil hierdurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Bevölkerung habe kein berechtigtes Interesse daran, die Höhe seiner Bezüge zu kennen. Die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes sei im Übrigen auch verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe. Die Sparkasse hatte sich darauf berufen, dass sie nach dem Gesetz zur Veröffentlichung verpflichtet sei. Die Rechtsnorm sei verfassungsgemäß; daher müsse der Vorstand den Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dulden.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senat erkennen lassen, dass er die entsprechende Gesetzesvorschrift des nordrhein-westfälischen Sparkassengesetzes, nach dem die Sparkassen erstmals in diesem Jahr zu einer entsprechenden Veröffentlichung verpflichtet sind, für verfassungswidrig hält. Das anderslautende wurde entsprechend abgeändert. Ein weiteres Rechtsmittel gegen das Urteil, das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, ist nicht gegeben. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 5 SparkG NW wird aber erst im Hauptsacheverfahren oder nach dessen Abschluss verbindlich durch das BVerfG geklärt werden können. Wenn das Zivilgericht im Hauptsacheverfahren gleichfalls von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift ausgeht, hat es das Verfahren gem. Art. 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG einzuholen.

Anmerkung: Eine schriftliche Begründung des nur mündlich verkündeten Urteils liegt noch nicht vor. Diese wird in etwa 1 Monat auf den Internetseiten des Justizportals des Landes NRW abrufbar seinabrufbar sein.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v. 9.6.2009

 

Fundstelle(n):
MAAAF-09563