Umsatzsteuer | Kurzfristige Beherbergung von Erntehelfern (FG)
Die entgeltliche Beherbergung von Erntehelfern für wenige Wochen durch einen Landwirt ist umsatzsteuerpflichtig (; Revision anhängig).
Hintergrund: Nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1 UStG ist u.a. die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Nicht befreit ist dagegen die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Beherbergung von Arbeitnehmern, die der Unternehmer für einige Wochen als Erntehelfer beschäftigt, nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist.
Hierzu führen die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:
Entscheidend für die Frage, ob eine kurzfristige oder eine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht die tatsächliche Dauer der Vermietung, sondern die aus den gesamten äußeren Umständen ableitbare diesbezügliche Absicht des Vermieters (Urteil v. - NWB FAAAA-62524, unter 2. a, m. w. Nachw.).
Gelangt das Finanzgericht zur Überzeugung, dass das konkrete Mietverhältnis nach den Vorstellungen des Vermieters nicht länger als sechs Monate dauern sollte, kann von einer nur kurzfristigen Beherbergung ausgegangen werden.
Auch über sechs Monate hinaus praktizierte Tagesmietverhältnisse können aufgrund der Gesamtumstände des Falles zur Annahme einer nicht mehr kurzfristigen Vermietung führen.
Das Wort "Fremde" in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist weit auszulegen.
Nach Anwendung dieser Grundsätze ist die vorliegende Klage unbegründet, weil der Kläger - wie er selbst angibt - das konkrete Mietverhältnis mit seinen Beschäftigten nur auf eine Zeit von jeweils weniger als sechs Monaten abgeschlossen hatte. Hierfür spricht auch der in der jeweiligen "Einstellungszusage" genannte Tagessatz.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die Vermietung an Arbeitnehmer eine "kurzfristige Vermietung an Fremde" im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist. Das Verfahren ist unter dem Az NWB OAAAE-32876 beim BFH anhängig.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
CAAAF-09562