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Haftungsausschluss bei Firmenfortführung
Im Fall einer Geschäfts- oder Firmenfortführung lässt sich eine daraus resultierende handelsrechtliche Haftung des Erwerbers gegenüber Dritten nicht durch eine entsprechende Vereinbarung (im Innenverhältnis) mit dem Veräußerer ausschließen, sondern es bedarf für einen Ausschluss der Haftung des Erwerbers gegenüber sämtlichen Altgläubigern vielmehr einer entsprechenden Verlautbarung und Bekanntmachung im Handelsregister (§ 25 Abs. 2 HGB). Für einen Haftungsausschluss in diesem Sinne ist es dann aber bereits ausreichend, wenn eine Haftung des Fortführenden aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs (nur) ernsthaft in Betracht kommt bzw. seine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht eindeutig und zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann ( I-3 Wx 138/15).