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Rückstellungen für die Entsorgung von Energiesparlampen
Ein Elektronikhändler darf gem. nrkr. NWB FAAAF-03975 für die Entsorgung von Energiesparlampen eine Rückstellung bilden, soweit eine Entsorgungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) besteht.
Hintergrund: Gem. § 6 Abs. 3 ElektroG haben die Hersteller für Geräte, die ab dem in den Verkehr gebracht werden, eine Garantie für die Entsorgung zu leisten. Die Garantie kann durch Versicherung, Bankkonto etc. oder Teilnahme an der Finanzierung i. S. des Vorfinanzierungsverfahrens geleistet werden. Für die Berechnung stehen dem Hersteller zwei Optionen zur Verfügung. Zum einen kann er die Umlagefinanzierung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG oder zum anderen die Vorausfinanzierung gem. § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG wählen.
Sachverhalt: Die Klägerin – eine GmbH – betreibt einen Großhandel mit Elektronikgeräten. Sie ist a...