Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ist-Versteuerung: Konkludenter Antrag möglich
Der BFH hat sich aktuell zur Anwendung der Ist-Besteuerung geäußert ( NWB ZAAAF-07191, DB 2015 S. 2615 = Kurzinfo StuB 2015 S. 887 NWB TAAAF-08366). Danach kann ein Antrag auf Ist-Besteuerung (vgl. § 20 UStG) auch konkludent gestellt werden.
Der Steuererklärung muss aber deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Stpfl. einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.
Der Urteilsfall: Streitig war, ob dem Rechtsvorgänger des Klägers die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch das FA gestattet worden war.
Der Kläger ist ein Verein, der im Jahr 2010 durch Verschmelzung u. a. des X e. V. (X) hervorgegangen ist. Im Jahre 2003 ermittelte X seinen Gewinn wie auch in den Folgejahren durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (vgl. § 4 Abs. 3 EStG) und erklärte in seinen Ums...