Verwaltungsrecht | Hauseigentümer haftet für Abfallgebühren seiner Mieter (VG)
Zahlen die Mieter einer Wohnung die fälligen Abfallbeseitigungsgebühren nicht, so ist die Behörde berechtigt, nachträglich die ausstehenden Gebühren vom Hauseigentümer zu fordern. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (.NW).
Sachverhalt: Der Kläger ist Eigentümer mehrerer von ihm vermieteter. Auf seinen Antrag wurden die Abfallbeseitigungsgebühren für diese Wohnungen von der beklagten Stadt Pirmasens direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen diese Abfallentsorgungsgebühren nicht vollständig. Deswegen zog die Stadt den Kläger zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren heran. Nach erfolgloser Durchführung von Widerspruchsverfahren erhob der Hauseigentümer dagegen Klage und machte geltend, die Stadt dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber einem Wohnungseigentümer erheben.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die Stadt hat die Abfallbeseitigungsgebühren nach ihrer Satzung rechtmäßig von dem Kläger als Hauseigentümer verlangen können. Die Heranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen.
Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter zu nehmen. Dabei besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern.
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Stadt hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden kann.
Anmerkung: Entscheide sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern - wie hier - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so gehe für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es sei nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen, sondern die Obliegenheit des Hauseigentümers als Vermieter, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren, so das Verwaltungsgericht weiter. Gegen das Urteil kann noch die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Quelle: VG Neustadt, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
KAAAF-09448