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Online-Nachricht - Dienstag, 09.06.2009

Angehörigenarbeitsverhältnis | Abgrenzung von familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten des Kindes (FG)

Ist das Arbeitsverhältnis so gestaltet und abgewickelt worden, wie sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich, so sind Zahlungen für die Mitarbeit des nicht mehr im elterlichen Haushalt lebenden Sohnes im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten des Sohnes nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen ().


Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin (einer selbständigen Zahnärztin) und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Im Streitfall steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zwischen der Klägerin und ihrem Sohn eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, wonach der Sohn in seiner Freizeit verschiedene Arbeiten in der Praxis erledigen sollte, dass der Arbeitslohn in der geltend gemachten Höhe gezahlt wurde und dass der Sohn aufgrund dieser Vereinbarung tatsächlich Leistungen erbracht hat. Dies ergibt sich hinreichend aus den Aussagen der Zahnarzthelferinnen.


Der Arbeitsvertrag und die durchgeführten Tätigkeiten können auch nicht im Rahmen der Familienhilfe als steuerlich unbeachtlich angesehen werden. Hilfeleistungen, die üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, eignen sich nicht als Inhalt eines mit einem Dritten zu begründenden Arbeitsverhältnisses; hierüber geschlossene Verträge können deshalb steuerlich keine Anerkennung beanspruchen. Allerdings sind Zahlungen der Eltern für die Mitarbeit der Kinder im Betrieb nicht schon deshalb vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, weil die Tätigkeiten der Kinder nach Art und Umfang noch in den Bereich der familienrechtlich geschuldeten Dienstleistungspflichten fallen. Zwar sieht § 1619 des BGB vor, dass Kinder, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten haben. Jedoch können diese gesetzlichen Mitwirkungspflichten haushaltsangehöriger Kinder je nach Art und Umfang auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Die steuerrechtliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses setzt in diesem Fall aber voraus, dass das Arbeitsverhältnis so gestaltet und abgewickelt worden ist, wie dies sonst zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich ist. Nicht anzuerkennen sind danach etwa Arbeitsverpflichtungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden oder deren Inhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist. Die Voraussetzungen für eine Annahme von Familienhilfe sind hier nicht erfüllt.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
JAAAF-09431