Einkommensteuer | Günstigerprüfung bei Kapitaleinkünften nach Bestandskraft (FG)
Eine bereits bestandskräftige Einkommensteuerveranlagung kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat ().
Hintergrund: Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Abgeltungsteuer die Kapitaleinkünfte den übrigen Einkünften hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden (§ 32d Abs. 6 EStG).
Sachverhalt: Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer der Kläger zunächst auf 0,-- EUR festgesetzt und war damit den Angaben in der Steuererklärung gefolgt. Später erklärten die Kläger Kapitaleinkünfte nach. Um die Anrechnung der 25%igen Kapitalertragsteuer zu erreichen, beantragten sie zugleich die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt lehnte die Durchführung einer Günstigerprüfung ab und erließ einen gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es in Bezug auf die nacherklärten Kapitaleinkünfte Kirchensteuer erhob. Hierdurch änderte sich auch die Einkommensteuerfestsetzung und der Solidaritätszuschlag (§ 32d Abs. 1 Satz 3 EStG).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Das Finanzamt eröffnete durch seine Änderungsfestsetzung, gegen die der Kläger fristgemäß Einspruch erhob, das „Tor“ zur nachträglichen Günstigerprüfung. Mit jenem Bescheid änderte das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte die für das Jahr 2010 festzusetzende Einkommensteuer von EUR Null auf EUR 6.373. Insofern setzte es auf die Kapitalerträge - abzüglich des Sparer-Freibetrags und abzüglich der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer - den besonderen Steuertarif von 25% fest, rechnete zugleich aber die abgeführte Kapitalertragsteuer in Höhe von EUR 6.517,19 an.
Hierdurch „brach“ das Finanzamt die Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung in Höhe eines Betrages von EUR 6.373 auf. In dieser Höhe lebte das Wahlrecht der Kläger, einen Antrag auf Günstigerprüfung der Besteuerung der Kapitalerträge nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG zu stellen, (wieder) auf. In dieser Höhe besteht infolge des Einspruchs ein Änderungsrahmen zu Gunsten der Kläger (§ 351 Abs. 1 AO).
Unerheblich ist im Streitfall, dass das Finanzamt womöglich nicht beabsichtigte, neben einer nachträglichen Festsetzung von Kirchensteuer auch Einkommensteuer auf die nacherklärten Kapitalerträge festzusetzen. Entscheidend ist die formelle Bescheidlage, mit der er im Änderungsbescheid eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 6.373 tenorierte.
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online
Anmerkung: Der 4. Senat gab im Streitfall der Klage statt und setzte die Steuer unter Anwendung des individuellen - unter 25% liegenden - Steuersatzes der Kläger fest. Die umstrittene Frage, ob der Antrag auf Durchführung der Günstigerprüfung noch bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung oder lediglich bis zum Eintritt der Bestandskraft gestellt werden könne, ließ das Gericht allerdings offen (s. hierzu Hechtner in NWB SAAAD-83248 und Sikorski in NWB DAAAD-78925). Denn die Kläger hätten - so der Senat - bereits deshalb einen entsprechenden Anspruch, weil das Finanzamt durch die Erhöhung der Einkommensteuer die Bestandskraft durchbrochen und damit das „Tor“ zur Günstigerprüfung nachträglich geöffnet habe.
Fundstelle(n):
LAAAF-09413