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Online-Nachricht - Montag, 15.04.2013

Sozialrecht | Arbeitslosenunterstützung für Grenzgänger (EuGH)

Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat ().

Hintergrund: Eine europäische Verordnung koordiniert die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union u.a. in Bezug auf Grenzgänger. Sie sieht vor, dass sich vollarbeitslose Grenzgänger der Arbeitsverwaltung ihres Wohnstaats zur Verfügung stellen. Zusätzlich können sie sich der Arbeitsverwaltung des Landes zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt beschäftigt waren (s. Verordnung Nr. 988/2009).
Sachverhalt: Herr Jeltes, Frau Peeters und Herr Arnold sind Grenzgänger niederländischer Staatsangehörigkeit, die in den Niederlanden beschäftigt waren, aber in Belgien oder in Deutschland wohnten. Sie alle haben zu den Niederlanden besonders enge Bindungen beibehalten. Die niederländischen Behörden weigerten sich in ihren Fällen Arbeitslosenunterstützung zu gewähren.

Hierzu führte der EuGH u.a. aus:

  • Die Regel, wonach Arbeitslosenunterstützung durch den Wohnmitgliedstaat gewährt wird, gilt auch für vollarbeitslose Grenzgänger, die zum Staat ihrer letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten haben.

  • Die Möglichkeit, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung zu stellen, bezieht sich nicht auf die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung durch diesen Staat, sondern nur auf die Inanspruchnahme seiner Wiedereingliederungsleistungen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 39/13
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH.


 

Fundstelle(n):
KAAAF-09409