Einkommensteuer | Zuordnung von SonderBV im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz (BFH)
Die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen (SonderBV) im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz erfolgt an erster Stelle nach der zeitlichen Abfolge. Bei zeitgleicher Entstehung der Voraussetzungen als Sonderbetriebsvermögen hat die Zuordnung nach qualitativen Kriterien zu erfolgen. Sonderbetriebsvermögen I geht insoweit dem Sonderbetriebsvermögen II vor (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Das nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteil befasst sich materiell-rechtlich mit dem Problem der Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen einer mehrfachen Betriebsaufspaltung. Im Streitfall bestand eine doppelte Betriebsaufspaltung zwischen der Besitzgesellschaft und einer Vertriebsgesellschaft einerseits, sowie einer Produktionsgesellschaft andererseits, weil beiden Gesellschaften Grundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen der Besitzgesellschaft zur Nutzung überlassen waren.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter der Besitzgesellschaft gehören. Dieser Rechtsprechung liegen aber Fallgestaltungen zu Grunde, in denen neben dem Besitzunternehmen nur ein Betriebsunternehmen besteht.
Im Streitfall besteht indes die Besonderheit, dass das Betriebsunternehmen seinerseits in ein Produktions- und ein Vertriebsunternehmen aufgespalten worden ist. Die vorliegende Beteiligung an der Vertriebsgesellschaft erfüllt danach nicht nur die Anforderungen an das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzgesellschaft, sondern gleichermaßen auch bei der Produktionsgesellschaft.
Für die Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen im Fall einer Bilanzierungskonkurrenz sind zeitliche und qualitative Kriterien heranzuziehen.
An erster Stelle steht dabei die zeitliche Abfolge. Ist ein Wirtschaftsgut danach vor der Entstehung der Bilanzierungskonkurrenz zu Recht einem Sonderbetriebsvermögen zugeordnet worden, kann die spätere Entstehung der Konkurrenz eine Änderung der Zuordnung zu einem anderen Sonderbetriebsvermögen nicht begründen. Die Änderung in der Zuordnung setzt insoweit eine Entnahme oder Veräußerung des Wirtschaftsguts aus dem bisherigen Sonderbetriebsvermögen voraus.
Sind die Voraussetzungen für die Behandlung als Sonderbetriebsvermögen gleichzeitig entstanden, folgt die Zuordnung qualitativen Kriterien. Danach geht etwa Sonderbetriebsvermögen I bei einer Mitunternehmerschaft dem Sonderbetriebsvermögen II bei einer anderen Mitunternehmerschaft vor.
Anmerkung: Nach der Zuordnung der Anteile an der einen (Vertriebs-)Betriebsgesellschaft als Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft oder der anderen (Produktions-)Betriebsgesellschaft richtet sich auch die Erfassung der Gewinnausschüttungen als Sonderbetriebseinnahmen bei einer der jeweiligen Gesellschaften. Zu Recht verneint der BFH ein Wahlrecht der Gesellschafter, die Bilanzierungskonkurrenz bei einer mehrfachen Betriebsaufspaltung nach eigenem Gutdünken zu lösen. Ein solches Wahlrecht wäre dann wohl auch einheitlich auszuüben. Es bleibt dann eigentlich nur, die Bilanzierungskonkurrenz nach der zeitlichen Abfolge der Entstehung des Sonderbetriebsvermögens zu lösen und – entsteht dies zeitgleich – die Entscheidung nach qualitativen Merkmalen zu treffen. Das danach – wie im Leitsatz ausgeführt – die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen I der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II vorgeht, ist einsichtig, hat aber nichts mit dem konkreten Urteilsfall zu tun, bei dem es um eine Konkurrenz zwischen zwei Sonderbetriebsvermögen II ging. Diese gleichzeitig entstandene Konkurrenz löst der BFH mit Hilfe der Fiktion einer nur einfachen Betriebsaufspaltung, die dazu zwingt, die Anteile an der Betriebsgesellschaft der Besitzgesellschaft zuzuordnen. Der Streit entzündete sich im Urteilsfall an der fehlerhaften Anrechnung der Steuerabzugsbeträge in unterschiedlichen Feststellungsbescheiden. Da diese Steueranrechnungsbeträge akzessorisch zu den Gewinnausschüttungen sind, war insoweit der Feststellungsbescheid der Besitzgesellschaft wegen widerstreitender Steuerfestsetzung (§ 174 Abs. 4 AO) zu ändern, damit Sonderbetriebseinnahmen und Steuerabzugsbeträge einheitlich bei der Besitzgesellschaft erfasst wurden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-09381